rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung bei Reduzierung der Aktivbezüge infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH und unveränderter Beihaltung der nunmehr über 75 % der Aktivbezüge liegenden Pensionszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 S. 4 EStG zur Kürzung der Pensionsrückstellung führende Überversorgung liegt vor, wenn die dem Gesellschafter einer GmbH zugesagte Versorgungsanwartschaft zusammen mit dessen Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag vereinbarten Aktivbezüge des Zusageempfängers übersteigt und durch die Höhe der zugesagten Pensionsleistungen künftige, noch ungewisse Gehaltssteigerungen vorweggenommen werden.

2. Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die von einer GmbH den bei ihr als Arbeitnehmern beschäftigten Gesellschaftern gemachte, angemessene, ursprünglich die 75-%-Grenze einhaltende Pensionszusage trotz einer späteren Absenkung der Arbeitszeiten und der Aktivbezüge der Zusageempfänger infolge wirtschaftlicher, betrieblicher Schwierigkeiten der GmbH unverändert beibehalten wurde, so dass nunmehr die 75-%-Grenze überschritten wird, wenn jedoch die Aktivbezüge der Gesellschafter-Arbeitnehmer nach der ursprünglichen Erwartung der GmbH eigentlich nur bis zur Überwindung der wirtschaftlichen Krise abgesenkt und anschließend wieder auf ihre ursprüngliche Höhe angepasst werden sollten, und die geplante Anpassung der Aktivbezüge auf ihre ursprüngliche Höhe letztendlich nur deshalb unterbleiben muss, weil die GmbH aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung in ihrem Geschäftsfeld wider Erwarten nicht mehr konkurrenzfähig ist und über kurz oder lang ihre operative Tätigkeit einstellen muss. Bei dieser Ausgangslage ist es auch unter dem Gesichtspunkt einer vGA nicht zu beanstanden, wenn die GmbH davon abgesehen hat, parallel zu den Arbeitszeiten und Aktivbezügen auch die Pensionszusagen entsprechend zu kürzen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2012; Aktenzeichen I R 56/11)

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2001 und 2002, den Gewerbesteuermessbetrag für 2002 sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2003 und den 31. Dezember 2004, sämtlich vom 20. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2009, werden mit der Maßgabe geändert, dass die erfolgswirksame Kürzung der jeweiligen Pensionsrückstellungen unterbleibt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH (nachstehend: „GmbH”). Die Beteiligten streiten um die steuerlich anzuerkennende Höhe von Pensionsrückstellungen bei der GmbH.

Die im Februar 1991 gegründete GmbH befasste sich mit der Entnahme, der chemischphysikalischen Untersuchung sowie der begutachtenden Bewertung von Luft-, Boden-, Wasser- und anderen umweltrelevanten Proben. Die Geschäftsanteile der GmbH wurden – zu jeweils 11 % – von acht Personen gehalten, die zugleich als Arbeitnehmer (bis auf einen von ihnen jedoch nicht als Geschäftsführer) bei der GmbH beschäftigt waren. Die übrigen 12 % des Stammkapitals hielt die GmbH in Form eigener Anteile selbst.

Im Jahr 1994 gewährte die GmbH ihren acht Gesellschaftern/Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionszusage. Die Zusage war mit einer monatlichen Rente von 4.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres so bemessen, dass die zugesagte Pension in jedem Einzelfall weniger als 75% der seinerzeit aktuellen Aktivbezüge der Zusageempfänger betrug. Der Beklagte erkannte die für die Pensionszusagen gebildeten Rückstellungen in der Bilanz der GmbH zunächst dem Grunde und der Höhe nach an.

Aufgrund einer Verschlechterung der Auftragslage geriet die GmbH im Jahr 2000 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Während die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 1999 noch bei rund 1,9 Mio. DM gelegen hatten, erlöste die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2000 nur noch rd. 1,4 Mio. DM. Ihr Jahresergebnis verschlechterte sich von rd. ./. 41.000 DM im Jahr 1999 auf rd. ./. 410.000 DM im Jahr 2000.

Auf diese negative Entwicklung reagierte die Gesellschafterversammlung am 19. Juli 2000, indem sie beschloss, die laufenden Gehälter der acht Gesellschafter/Arbeitnehmer um 20% zu senken. Eine verhältnismäßige Kürzung der Pensionszusagen beschloss die Gesellschafterversammlung nicht. Im Verhältnis zu den abgesenkten Aktivbezügen lag die unverändert zugesagte Pension nunmehr in sechs Fällen (betreffend d...

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