Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Verspätungsgeldes wegen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch csv-Datei nach erfolgsloser Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern infolge der Verwendung eines unrichtigen, ausgelaufenen Anfrageverfahrens. keine Reduzierung des Verspätungsgeldes infolge eines erst lange nach einer Prüfung der ZfA erstellten Prüfungsberichts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen die Erstellung einer MZ01-Meldung nicht möglich, weil dem Mitteilungspflichtigen die Steuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht bekannt ist, so muss der Mitteilungspflichtige diese nach § 22a Abs. 2 Satz 1 EStG bei dem Leistungsempfänger erfragen. Teilt dieser die Steuer-Identifikationsnummer nicht mit, so hat der Mitteilungspflichtige diese nach § 22a Abs. 2 Satz 2 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. Lediglich für den Fall, dass auch das Bundeszentralamt für Steuern keine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen kann, ist nicht eine MZ01-Meldung, sondern eine zu übermittelnde csv-Datei der amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 2 EStG 2013.

2. Hat der Mitteilungspflichtige im Jahr 2013 die Ermittlung von Steuer-Identifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern über ein technisch noch mögliches, tatsächlich aber schon ausgelaufenes veraltetes Anfrageverfahren versucht und sind ihm daher in allen Anfragefällen keine Steuer-Identifikationsnummern mitgeteilt worden, so hätte er deswegen nicht sofort statt der amtlich vorgeschriebenen MZ01-Meldungen die Daten per csv-Datei übermitteln dürfen, sondern seine Verfahrensweise angesichts der Erfolglosigkeit der Abfragen überprüfen müssen. Die Behörde trifft auch keine Mitschuld insofern, als das alte Abfrageverfahren technisch noch möglich war.

3. Angesichts des fahrlässigen Verschuldens des Mitteilungspflichtigen (siehe 2.) ist es im Rahmen des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG auch unerheblich, wenn nach einer Prüfung durch die ZfA der Prüfungsbericht erst relativ spät (18 Monate nach Abschluss der Prüfung) ergangen ist, der Mitteilungspflichtige erst durch den Prüfungsbericht erfahren hat, dass die Voraussetzungen für das Ersatzverfahren der Datenübermittlung mittels einer csv-Datei nicht erfüllt waren, und wenn er seinen Fehler deswegen erst spät korrigieren konnte. Der aus Sicht der Klägers verspätete Prüfungsbericht rechtfertigt keine Reduierung des entstandenen Verspätungsgeldes

 

Normenkette

EStG 2013 § 22a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 5 Sätze 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2020; Aktenzeichen X R 10/19)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Prüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2016 gegen die Klägerin ein Verspätungsgeld gemäß § 22 a Abs. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – i. H. v. 50.000,00 EUR fest, weil insgesamt 194 Meldungen erst nach der Beanstandung durch den Prüfer übermittelt worden seien, nämlich vier Meldungen mit einer Verspätung von 25 Monaten und 190 Meldungen mit einer Verspätung von 30 Monaten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 29.2.2016, den Bescheid vom 30.11.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 25.4.2017 verwiesen.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, es sei unstreitig, dass die vier Meldungen mit einer Verspätung von 25 Monaten übermittelt worden seien. Diese hätten Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Ausland betroffen, für die sie, die Klägerin, Meldungen für entbehrlich gehalten habe. Der lange Zeitraum der Verzögerung sei darauf zurückzuführen, dass die Prüfung im August 2014 geendet habe, aber erst durch den Prüfungsbericht vom 29.2.2016 ausgewertet worden sei. Da sie, die Klägerin, erst durch diesen Bericht von dem Fehler erfahren und die Meldungen unverzüglich nachgeholt habe, gehe die Verzögerung von insgesamt 25 Monaten nicht allein zu ihren Lasten. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Prüfung innerhalb von 2 bis 3 Monaten auszuwerten. Insofern müsse das Verspätungsgeld für diese Fälle auf 240,00 EUR herabgesetzt werden.

Hinsichtlich der übrigen 190 Meldungen habe sie, die Klägerin, nicht über alle meldepflichtigen Daten, wie insbesondere die Steuer-Identifikationsnummer der Rentenempfänger verfügt. Sie habe daher in diesen Fällen keine MZ01-Meldungen abgegeben, sondern die Daten per csv-Datei an die Beklagte übermittelt, die die Übermittlung mit E-Mail vom 11.4.2014 bestätigt habe (Bl. 101 der Gerichtsakte). Damit liege eine Übermittlung im Sinne von § 22 a Abs. 1 EStG vor, die die Erhebung eines Verspätungsgeldes ausschließe, wie sich dies auch aus dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 22.12.2015 (Aktenzeichen: St II 8 – S 2557c/14/00010-6) ergebe. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer MZ01-Meldung bestehe nach den Ausführungen des Bundes...

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