Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eines bebauten Grundstücks aufgrund eines einheitlichen Vertragswerks. Maßgeblichkeit des verwirklichten Sachverhalts. sachlicher Zusammenhang muss bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags bestehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei mehreren Verträgen ist ein Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn dem Erwerber auf Grund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann.

2. Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands steht es dabei nicht entgegen, wenn bei Abschluss des Kaufvertrags der Erwerber noch nicht unumkehrbar auf eine bestimmte Bebauung oder die Beauftragung bestimmter Bauunternehmer festgelegt ist. Maßgebend ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt.

3. Der für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks erforderliche sachliche Zusammenhang muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bestehen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen II R 56/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Mit notariellem Kaufangebot vom 12. März 2004, in der Fassung der Urkunde vom 20. Januar 2005, boten W. und K. als Eigentümer des Grundstücks R. Straße … in B. Herrn V. an, dieses Grundstück zu erwerben und gegebenenfalls Dritte als Käufer zu benennen. Der Kaufpreis für das Grundstück sollte EUR 105.650,– betragen.

Gemäß einer Baubeschreibung der Architekten SZ. und CR. vom 20. Oktober 2004, in der Fassung der Ergänzung vom 17. Februar 2005, sollte auf dem Grundstück R. Straße … ein Wohngebäude neu errichtet werden. In dieser Baubeschreibung, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt, wurden die einzelnen Ausstattungs- und Baumerkmale detailliert beschrieben.

Am 24. Januar 2005 erstellten die Architekten SZ. und CR. für das Bauvorhaben R. Straße …, B., eine Kostenberechnung nach DIN 276. Hiernach sollten die Gesamtbaukosten EUR 1.412.500,– betragen; auf den Inhalt der Kostenberechnung wird verwiesen. Außerdem erstellten die Architekten einen Aufteilungsplan für einen Teilungsvertrag nach § 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das DauerwohnrechtWEG – nebst Grundrisszeichnungen für die einzelnen Eigentumswohnungen und einen Zahlungsplan für die einzelnen Bauphasen und die auf die einzelnen Eigentumswohnungen entfallenden Kosten. Auf die Anlagen 3 und 6 zum Gesellschaftsvertrag vom 24. April 2005 nimmt der Senat ebenfalls Bezug.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. April 2005 errichteten MK., KM., MM., EL., der Kläger, LD., PT., AL., JS. und UP. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Bauherrengemeinschaft … zur Ausführung des gemeinschaftlichen Bauvorhabens R.Straße …, B.” – GbR –. Nach diesem Vertrag, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wollten die Gesellschafter das Grundstück R. Straße … erwerben und das Grundstück gemeinsam bebauen und in Eigentumswohnungen „gemäß der Genehmigungsplanung und dem vorläufigen Aufteilungsplan” und der „heute festgestellten Baubeschreibung samt Beschreibung des allgemeinen Baustandards” aufteilen. Die Bebauung sollte sich an der Objektbeschreibung, der Baubeschreibung, dem Teilungsvertrag und der Einhaltung der geplanten Kosten orientieren. Der Kläger und seine Ehefrau, EL. sollten die Wohnung Nr. … erhalten. Die Baukosten wurden dabei anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und waren in Höhe eines Anteils von EUR 216.604,– vom Kläger und seiner Ehefrau zu übernehmen. Zur Führung der Geschäfte bestellten die Gesellschafter Herrn Y. als Treuhänder und Herrn Z. als Baubetreuer.

Dem Gesellschaftsvertrag vom 24. April 2005 lag zudem ein Teilungsvertrag gemäß § 3 WEG zugrunde. Dieser Vertrag beruhte auf dem Aufteilungsplan der Architekten SZ. und CR. vom 24. Januar 2005.

Bereits am 22. April 2005 hatte die GbR einen Ingenieurvertrag im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses R. Straße… geschlossen; auf den Inhalt dieses Vertrags wird Bezug genommen.

Mit notarieller Urkunde vom 27. April 2005 benannte Herr Y. Frau MK., Frau KM. und Herrn MM., Frau EL. und den Kläger, Frau LD. und Herrn PT., Frau AL. sowie Herrn JS. als Käufer des Grundstücks R. Straße … und nahm für diese Personen das Kaufangebot an.

Am 09. Mai 2005 schlossen die GbR, vertreten durch Herrn Y. und Herrn Z. mit den Architekten SZ. und CR. einen Architektenvertrag über den Neubau eines Wohngebäudes auf dem Grundstück R. Straße…. Diesem Vertrag lagen insbesondere das Honorarangebot vom 03. März 2005, die Planung vom 24. Januar 2005 und die Baubeschreibung vom 20. Oktober 2004 zu Grunde. Dabei wurden den Architekten acht Leistungsphasen übertragen (§ 3 des Vertrags vom 09. Mai 2005), die für die Entwurfs- und Planungsphase den Zeitraum von Mai 2004 bis Dezember 2005 umfasste (§ 5 des Vertrags vom 09. Mai 2005). D...

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