Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verspätungsgeld bei unverschuldeter Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen. Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe. Hineinwachsen einer vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobenen Klage in die Zulässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von der Festsetzung eines Verspätungsgelds ist abzusehen, wenn ein Mitteilungspflichtiger (hier: berufsständisches Versorgungswerk) Rentenbezugsmitteilungen aus Gründen verspätet an die zentrale Stelle übersendet, die er selbst nicht zu vertreten hat (hier: Probleme bei der Datenübermittlung, die darauf beruhten, dass aufgrund der Änderung einer Schnittstelle die Funktion zur Datenübermittlung nicht funktionierte), und ihm auch ein etwaiges Verschulden des beauftragten Softwareherstellers nicht zuzurechnen ist.

2. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine „Hilfsperson” tätig wird. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn ein Werkunternehmer bei der Erstellung eines Werkes ein fehlerhaftes Einzelteil verwendet, welches er von einem Lieferanten bezogen hat. Der Lieferant ist kein Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers. Im Streitfall war der Softwarehersteller nach diesen Grundsätzen lediglich ein „Zulieferer” und kein Erfüllungsgehilfe des Mitteilungspflichtigen.

3. Eine vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobene Klage wächst in die Zulässigkeit hinein, wenn die Einspruchsentscheidung während des Klageverfahrens erlassen wird.

 

Normenkette

EStG § 22a Abs. 1, 5 Sätze 3-4; FGO § 44 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.02.2019; Aktenzeichen X R 29/16)

 

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungsgeldes vom 6.6.2013 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 22.10.2013 wird unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9.4.2014 dahin-gehend geändert, dass das Verspätungsgeld um 29.390,00 EUR gemindert wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist A…. Er hat die gesetzliche Verpflichtung, seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Versorgung nach Maßgabe des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung zu gewähren.

Im Jahr 2012 führte die Beklagte bei dem Kläger eine Außenprüfung durch, die auf die Überprüfung der Pflicht nach § 22 a Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG – zur rechtzeitigen und vollständigen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen beschränkt war. Im Bericht vom 7.12.2012, auf den Bezug genommen wird, führte der Prüfer aus, dass bis zum 6.10.2012 23 Meldungen gänzlich unterblieben seien. Darüber hinaus seien 2939 Meldungen verspätet eingereicht worden. Im Hinblick auf ein zu erhebendes Verspätungsgeld wurde dem Kläger mit dem Prüfungsbericht die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser führte der Kläger aus, dass die eingetretene Verzögerung für ihn unvermeidbar gewesen sei. Am 6.1.2012 habe er von dem Softwarehersteller die Information erhalten, dass der entsprechende Menüpunkt in der Software deaktiviert worden sei, weil eine geänderte Schnittstelle zuvor noch getestet werden müsse. Am 9.2.2012 habe der Softwarehersteller dann mitgeteilt, dass die Daten geprüft und etwaige Problemfälle anhand einer von ihm, dem Softwarehersteller, zur Verfügung gestellten Liste untersucht und gegebenenfalls bereinigt werden müssten. Nachdem Ende Februar 2012 noch kein Ergebnis vorgelegen habe, habe er, der Kläger, bei dem Softwarehersteller nachgefragt, der sodann die Prüfung der selektierten Fälle übernommen habe. Am 27.2.2012 habe der Softwarehersteller bestätigt, dass die Daten nunmehr ordnungsgemäß seien und unverändert bleiben könnten. Anschließend seien im Echtbetrieb die entsprechenden Verarbeitungen vorgenommen und die Rentenbezugsmitteilungen erstellt worden. Bei nochmaliger Überprüfung seien aber neue Fehler festgestellt worden. Dies habe fehlerhafte Adressdaten und unverrechnete Posten, die zu falschen Beträgen geführt hätten, betroffen. Aufgrund seiner, des Klägers, Reklamation seien die Fehler durch zwei Software-Updates am 28.2.2012 und am 6.3.2012 behoben worden, so dass die endgültigen Rentenbezugsmitteilungen am 14.3.2012 hätten hergestellt und übermittelt werden können. Bei der Prüfung sei es zu keinen weiteren Beanstandungen gekommen. Der Prüfer habe die Mitteilungen vielmehr als vorbildlich bezeichnet. Angesichts dessen scheide die Festsetzung eines Verspätungsgeldes aus.

Mit Bescheid vom 6.6.2013 setzte die Beklagte ein Verspätungsgeld i.H.v. 30.690,00 EUR fest. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen. In der Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger sich Versäumni...

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