rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung bei Veräußerung des letzten Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums. zeitraumbezogenes Verständnis des Ausschließlichkeitsgebots

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Ausschließlichkeitserfordernis ist nicht nur tätigkeitsbezogen, sondern auch zeitraumbezogen zu verstehen. Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird.

2. Die nach Veräußerung des letzten Grundstücks bestehende Absicht, wieder grundstücksverwaltend tätig zu werden, genügt nicht für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

3. Eine zwischenzeitliche Verwaltung eigenen Kapitalvermögens ist auch dann nicht unschädlich, wenn dieses aus der Vermietungstätigkeit stammt.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz –GewStG– streitig, insbesondere die Frage, ob die Klägerin im streitigen Erhebungszeitraum 2013 ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet hat.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2010 gegründete GmbH & Co. KG, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz –EStG– gewerblich geprägt ist. Komplementärin der Klägerin war die B… GmbH, die ab dem 01. Dezember 2012 alleinige Geschäftsführerin wurde. Die Klägerin gehört zum Konzern der C… GmbH.

Alleiniger Kommanditist war seit der Gründung und auch noch im Streitjahr Herr D. mit einer Kommanditeinlage von EUR 30.000,–. Nach einem Treuhandvertrag vom 12. Januar 2011 hielt Herr D… seine Beteiligung im Umfang von 90 % treuhänderisch für die C… GmbH, die den Treuhandvertrag mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 kündigte und in der Kündigung ausführte, dass sie damit ihren Anteil von 90 % „wieder selbst” halte; im Jahr 2014 übertrug Herr D… 90 % seiner Beteiligung auf die C… GmbH.

Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Verwaltung eigenen Vermögens einschließlich bundesweiten Immobilienvermögens.

Die Klägerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 15. September 2010 zu einem Kaufpreis von EUR 4.120.000,– das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück E.-straße in F…, dessen Wohnungen vermietet waren. Der Lastenwechsel im Sinne von § 3 des Kaufvertrags erfolgte erst im Jahr 2012; die Klägerin aktivierte erstmals zum 31. Dezember 2012 das Grundstück und das Gebäude.

Die Klägerin erzielte erstmals im Erhebungszeitraum 2012 Erlöse, und zwar ausschließlich aus Mieten sowie aus Zinsen, insbesondere aus einem Darlehen an die G. GmbH in Höhe von EUR 1.800.000,–.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. November 2012 (Urkundenrolle …/2012 des Notars H.) verkaufte die Klägerin ihr Grundstück in der E.-straße an die I… Genossenschaft zu einem Kaufpreis von EUR 6.950.000,–.

Der Nutzen- und Lastenwechsel sollte nach Nr. 5.1 und 5.2 des Kaufvertrags an dem der Kaufpreiszahlung folgenden Ersten des Folgemonats erfolgen. Die Kaufpreiszahlung erfolgte im Dezember 2012, so dass der Nutzen- und Lastenwechsel am 01. Januar 2013 stattfand. Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 einen Ertrag aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens in Höhe von EUR 2.520.872,92 aus.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2012 des Finanzamts F. wurde das Grundstück E.-straße der Käuferin zum 01. Januar 2013 zugerechnet.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Februar 2013 (Urkundenrolle …/2013 des Notars H.) erwarb die Klägerin das mit sechs Wohnhäusern bebaute Grundstück J.-straße und K…-straße – im Folgenden: Grundstück J…-straße genannt – in F… zum Kaufpreis von EUR 4.708.000,–. Der Nutzen- und Lastenwechsel sollte nach § 5 des Kaufvertrags an dem der vollständigen Zahlung des Kaufpreises folgenden Ersten des Monats erfolgen. Die Kaufpreiszahlung erfolgte im Juli 2013, so dass der Nutzen- und Lastenwechsel am 01. August 2013 stattfand.

Die Klägerin erklärte für den streitigen Erhebungszeitraum 2013 einen Gewerbeertrag in Höhe von EUR 2.556.393,–; hiervon entfiel ein Betrag von EUR 2.386.736,– auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes einschließlich des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks E…-straße. Die Klägerin machte in Höhe von EUR 2.386.736,– eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend.

Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 24. April 2015 setzte der Beklagte den Messbetrag auf EUR 1.564,– unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest und berücksichtigte dabei die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Der Beklagte führte 2016 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Der Prüfer erkannte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht an, sondern erhöhte den Gewerbeertrag um EUR 2.386.736,–. Der Prüfer begründete dies damit, dass die vermögensverwaltende Tätigkeit mit dem Nutzen- und Lastenwechsel beim Grundstück E…-straße zunächst geendet habe und erst mit dem Nutzen- und Lastenwechsel des Grundstücks J…-straße zum 01. Au...

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