Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelpreis als „ortsübliche Miete” bei Ableitung aus dem örtlichen Mietpreisspiegel. Einkommensteuer 1999 bis 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Prüfung, ob die bei einer Vermietung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vereinbarte Miete „ortsüblich” ist oder ob eine verbilligte, zur Besteuerung als Arbeitslohn führende Überlassung von Wohnraum vorliegt, ist der tatsächlich vereinbarten Miete der aus dem örtlichen Mietpreisspiegel abgeleitete Mittelpreis gegenüber zu stellen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 10/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig, ob eine verbilligte Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber und damit ein geldwerter, der Einkommensbesteuerung zu unterwerfender Vorteil vorliegt.

Die Kläger sind beide bei der … beschäftigt und haben von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung mit ca. 140 m² angemietet. Der Arbeitgeber ist nach den Richtlinien des … der … in Württemberg verpflichtet, für die Wohnungsmiete die Miete lt. Mietspiegel anzusetzen. Ausgehend vom Mietpreisspiegel der Stadt … hat der Arbeitgeber angesetzt:

01 bis 08 1999:

1.524,58 DM

09 bis 12 1999:

1.419,68 DM

01 bis 12 2000:

1.419,68 DM

01 bis 12 2001:

1.419,68 DM

Der Arbeitgeber ging ursprünglich von einem geldwerten Vorteil (Abweichung zwischen ortsüblicher Miete und tatsächlich gezahlter Miete) pro Monat i.H. von 246,17 DM monatlich und dann ab Januar 2001 von einem geldwerten Vorteil i.H. von 148,32 DM monatlich aus.

Die vorstehend genannten Werte legte das beklagte Finanzamt -FA- im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1999 und 2000 der Besteuerung zugrunde. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass die Wohnung nicht verbilligt überlassen werde und daher kein geldwerter Vorteil zu versteuern sei.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gelangte das FA zu der Auffassung, dass ausgehend vom Mietpreisspiegel für die Stadt … – ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinsichtlich Größe, Baujahr und Umfang zwischen 10,10 DM und 12,30 DM – von einem Mittelwert von 11,20 DM pro m² auszugehen sei. Demnach betrage die ortsübliche Miete 1.568 DM, was zu einem geldwerten Vorteil von 148,32 DM führe. Dementsprechend wurden die Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 geändert.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 ging der Arbeitgeber von dem vom FA ermittelten Wert bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs aus, so dass die Einkommensteuerveranlagung diesbezüglich dem Lohnsteuerabzug entsprach und zu keiner Änderung durch das FA führte. Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein.

Mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 17.07.2002, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Im Wesentlichen ist ausgeführt, dass die ortsübliche Miete in der Regel dem Mittelwert des Mietpreisspiegels entspreche. Dieser sei der Besteuerung der Kläger zugrunde gelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2002, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben. Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass es an der verbilligten Überlassung von Wohnraum seitens des Arbeitgebers fehle, da die untere Miete lt. Mietpreisspiegel zuzüglich 0,05 DM pro m² für die Gebäudeversicherung angesetzt werde. Wenn aber der Arbeitgeber seiner Mietberechnung den Mietpreisspiegel zugrunde lege, fehle es an einer verbilligten Überlassung; denn es könne niemand gezwungen werden, den Rahmen des Mietpreisspiegels nach oben auszuschöpfen, insbesondere bestehe auch keine Verpflichtung, den Mittelwert anzusetzen. Die vom Arbeitgeber verlangte Miete entspreche der ortsüblichen Miete.

Die Kläger beantragen,

die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 vom 28.08.2001 sowie den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 02.04.2002, alle in der Form der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2002, dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit kein geldwerter Vorteil angesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die ortsübliche Miete zutreffend berechnet worden sei, was auch die Versteuerung durch den Arbeitgeber belege.

Mit Beschluss vom 05.02.2003 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Akten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.03.2003 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen oder sonstige Sachbezüge ist jeweils zu prüfen, ob die für diese Leistungen vereinbarten Entgelte dem entsprechen, was unter fre...

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