Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung des Kaufpreises zu den einzelnen Wohnungen bei teils entgeltlichem, teils unentgeltlichem Erwerb eines Zweifamilienhauses. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Wird im Rahmen der Übertragung eines Zweifamilienhauses von Eltern auf ihre Tochter vertraglich vereinbart, dass die an Dritte vermietete Wohnung entgeltlich zum Marktwert, die von den Eltern genutzte Wohnung dagegen (weitestgehend) unentgeltlich unter Vorbehalt eines lebenslänglichen dinglichen Wohnrechts der Eltern übergehen soll, so ist dieser Aufteilung für Zwecke der Besteuerung zu folgen. Der Kaufpreis entfällt nur auf die vermietete Wohnung, da die Nutzung der von den Eltern bewohnten Wohnung im Hinblick auf die dingliche Belastung für den Erwerber ausgeschlossen ist und diese Wohnung somit kein wirtschaftliches Kaufobjekt darstellen kann.

 

Normenkette

EStG 1997 §§ 7, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen IX R 54/02)

BFH (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen IX R 54/02)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1998 vom 19. April 2000 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2001 wird die Einkommensteuer 1998 auf 16.868 DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einem teilweise unentgeltlichen Erwerb eines Zweifamilienhauses eine der beiden Wohnungen entgeltlich und die andere Wohnung unentgeltlich angeschafft werden kann.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Jahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem „Kauf- und Übergabevertrag” und der Auflassung vom 27. November 1998 übertrugen die Eltern der Klägerin auf diese das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück. Der Vertrag bestimmt, dass die Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes zu einem Kaufpreis von 160.000 DM verkauft wird. Hinsichtlich der Wohnung im Erdgeschoss wurden folgende „Gegenleistungen” vereinbart: Das lebenslängliche dingliche Wohnrecht der Eltern, Wart und Pflege der Eltern in gesunden und kranken Tagen, Zahlung von 40.000 DM zur Gleichstellung der Schwester der Klägerin. Pflege der künftigen Gräber der Eltern. Die Eltern verpflichteten sich außerdem, der Schwester der Klägerin einen Betrag von 40.000 DM zur Gleichstellung zu zahlen. Zu Beginn des Vertrags wird festgestellt, dass das Dachgeschoss von der Klägerin auf ihre Kosten ausgebaut wurde. Diese Wohnung ist nach wie vor vermietet. Im übrigen wird auf den „Kauf- und Übergabevertrag” verwiesen.

Die Kläger gingen mit ihrer Steuererklärung für 1998 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Dachgeschosswohnung davon aus, dass der Kaufpreis von 160.000 DM voll auf die vermietete Wohnung (einschließlich Anteil am Grund und Boden) entfalle und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) entsprechend vorzunehmen seien. Das beklagte Finanzamt (FA) vertritt dagegen die Auffassung, dass der Kaufpreis von 160.000 DM auf beide Wohnungen (einschließlich Grund und Boden) aufzuteilen sei, so dass sich die Bemessungsgrundlage für die AfA entsprechend mindere. Dementsprechend wich es im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 19. April 2000 von der Steuererklärung der Kläger ab und berücksichtigte nur eine AfA von 240 DM (entgeltlicher Teil 188 DM, unentgeltlicher Teil 52 DM). Den Einspruch hiergegen wies es mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2001 zurück.

Zur Begründung führte das FA aus, bei der Beurteilung des Kauf- und Übergabevertrages seien zwar die Vereinbarungen der Beteiligten grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gelte jedoch nicht, wenn diese eine unangemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gerecht werdende Aufteilung vorgenommen hätten. In diesem Fall sei der Kaufpreis im Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die zwischen der Klägerin und ihren Eltern getroffene Vereinbarung über den Verkauf der Dachgeschosswohnung zu einem Kaufpreis von 160.000 DM sei steuerrechtlich nicht bedeutsam. Die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, die die besondere Zuordnung des Kaufpreises auf die Dachgeschosswohnung wirtschaftlich als sinnvoll erscheinen ließen. Derartige Gründe für die Aufteilung des Kaufpreises lägen nach Aktenlage nicht vor. Dies gelte umso mehr, als die Kläger nicht aufgeklärt hätten, weshalb der volle Kaufpreis auf die Dachgeschosswohnung entfallen solle, wenn die Klägerin bereits vor der Übertragung des Grundstücks des Dachgeschosses auf ihre eigenen Kosten ausgebaut habe. Das auf die Klägerin übertragene bebaute Grundstück zerfalle somit steuerrechtlich zwar in verschiedene Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, vermieteter Teil, unentgeltlich überlassener Teil). Diese Wirtschaftsgüter könnte...

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