rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch Bilanzierung bei dem Verkauf eines Anteils an einer Partnerschaftsgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Veräußert ein Gesellschafter an einer Partnerschaftsgesellschaft seinen gesamten Mitunternehmeranteil, ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG der Wert des Anteils zwingend nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaftsgesellschaft ihren Gewinn bisher durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.

2. Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Gewinn aus der Veräußerung und zur Ermittlung des steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinns fiktiv auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen und eine Übergangsbilanz mit den sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden Zu- und Abrechnungen zu erstellen. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zwingendes Gesetzesrecht und steht nicht zur Disposition der Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft. Die Regelung kann nicht durch anderslautende privatvertragliche Regelungen ersetzt werden.

3. Die Partnerschaftsgesellschaft besitzt kraft Gesetzes keine eigene umfassende Steuerrechtsfähigkeit, sondern ist nur insoweit Steuerrechtssubjekt, als Gegenstand der Feststellung die Einkunftsart und die Ermittlung der Einkünfte sind.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2 S. 2, § 4 Abs. 1, 3, § 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.04.2011; Aktenzeichen VIII B 42/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Wert des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 5 EStG zu ermitteln ist.

Der Kläger (Kl) veräußerte mit Vertrag vom 29. September 2006 seinen gesamten Mitunternehmeranteil in Höhe von 90% an der damaligen Partnerschaftsgesellschaft „X.Y. und Partner”, Steuerberatungsgesellschaft in Z. mit Wirkung zum 01. Oktober 2006 an den beigeladenen A.B.. Außer dem Kl war noch die beigeladene K.L. mit 10% am Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Am Gewinn und Verlust der Partnerschaftsgesellschaft waren der Kl zu 80% beteiligt, K.L. zu 20%.

In der – auch vom Kl unterschriebenen-Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2006 vom 27. Februar 2008 wurde ein Veräußerungsgewinn des Kl aus dem Verkauf seines Mitunternehmeranteils an den beigeladenen A.B. in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR erklärt. Der Verkaufspreis betrug x.xxx.xxx EUR. Er setzte sich wie folgt zusammen:

  1. Mandantenstamm x.xxx.xxx EUR
  2. Vermögenswerte xxx.xxx EUR
  3. Stille Reserven xxx.xxx EUR

Der Erlös wurde durch Veräußerungskosten in Höhe von xx.xxx,xx EUR sowie erfolgsneutrale Positionen in Höhe von xx.xxx,xx EUR (immaterielle Wirtschaftsgüter, Sach- und Finanzanlagen sowie Kasse und Bankguthaben) gemindert. Dem Erlös wurden x.xxx,xx EUR Vorsteuererstattung aus den Veräußerungskosten hinzugerechnet.

Laut der beim Beklagten (Bekl) eingereichten Feststellungserklärung sollte sich der laufende Gewinn des Kl für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2006 auf xxx.xxx,xx EUR sowie dessen Veräußerungsgewinn auf x.xxx.xxx EUR belaufen.

Allerdings ermittelte die Partnerschaftsgesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt (30. September 2006) den Wert des Betriebsvermögens nicht durch die Erstellung einer Bilanz gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG, da der Kl der Meinung war, aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen im Übertragungsvertrag hierzu nicht verpflichtet zu sein (§ 2 Abs. 1 des Übertragungsvertrags lautet: „Die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird in der Abgrenzung zum Übergabestichtag durchgreifend beibehalten.”).

Der Bekl rechnete dem Kl durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Feststellungsbescheid vom 03. September 2008 neben einem Veräußerungsgewinn in Höhe von x.xxx.xxx EUR auch einen laufenden Gewinn in Höhe von xxx.xxx,xx EUR sowie Sonderbetriebsausgaben in Höhe von xx.xxx,xx EUR zu. Die Erhöhung des laufenden Gewinns um xxx.xxx,xx EUR gegenüber der Feststellungserklärung vom 27. Februar 2008 begründete der Bekl mit der Gesetzesvorschrift in § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach der Wert des Betriebsvermögens zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln ist. Die sich durch den Übergang zur Bilanzierung ergebenden Gewinnkorrekturen seien dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen. Die Ermittlung des Übergangsgewinns ist zwischen den Beteiligten unstreitig (s. Feststellungsakte der GbR, S. 74 f.)

Gegen den Feststellungsbescheid vom 03. September 2008 legte der Kl am 29. September 2008 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er vertrat die Auffassung, dass er aufgrund § 2 Abs. 1 des Übergabevertrags keine Bilanz zum Übertragungszeitpunkt habe erstellen müssen und der Bekl ebenso wenig ...

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