Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei den Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Alleingesellschafter im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH eine Pensionszusage erhalten, ist der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG bei den Sonderausgaben auch dann zu kürzen, wenn die Zuführung zur Pensionsrückstellung bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen XI R 25/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Vorwegabzug bei den Sonderausgaben zu kürzen ist

Der Kläger war im Streitjahr 1996 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH …. Neben seinem Geschäftsführergehalt erhielt er von der GmbH eine Pensionszusage, die nach einer Außenprüfung steuerrechtlich nicht berücksichtigt wurde; folglich wurde die Zuführung zur Pensionsrückstellung bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Die Geschäftsführerbezüge des Klägers waren nicht sozialversicherungspflichtig.

Bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1996 vom 28. Februar 1999 behandelte das beklagte Finanzamt (FA) das Geschäftsführergehalt des Klägers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und kürzte den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, § 10 c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Den Einspruch hiergegen wies es mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2000 zurück.

Mit der Klage machen die Kläger geltend, auf der einen Seite werde einem Vorgang die steuerliche Anerkennung versagt, auf der anderen Seite solle aber das korrespondierende Prinzip nicht gelten. Die steuerlich nicht anerkannte Pensionszusage würde steuerlich als Eigenkapital betrachtet und die Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung dem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet, also versteuert. Dieser Vorgang werde somit aus dem schuldrechtlichen Bereich herausgenommen und der gesellschaftsrechtlichen Ebene zugeordnet. Die Aufwendungen für die Altersversorgung bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 gehörten, seien im Regelfall steuermindernde Betriebsausgaben des Arbeitgebers, genau wie die Arbeitgeberanteile der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Hinsichtlich des Vorwegabzugsbetrages nach § 10 Abs. 3 EStG werde im Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 19. Mai 1999 XI R 64/98 (BFH/NV 2000, 115) zum Ausdruck gebracht, dass dieser ein Ausgleich darstelle für diejenigen Steuerpflichtigen, die keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen erhielten. Ihr Fall sei durch die Kürzungsvorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG nicht abgedeckt, da der Gesetzgeber vom Normalfall ausgehe, d. h. von steuerlich anerkannten Versorgungszusagen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, dass der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 ungekürzt berücksichtigt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG ist der Vorwegabzug i.H.v. 12.000 DM um 16 v. H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (ohne Versorgungsbezüge) zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Zu letzterem Personenkreis gehörte der Kläger im Streitjahr, da bei ihm die Voraussetzungen des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt sind. Hierzu gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.

Der Kläger unterlag im Streitjahr – unstreitig – nicht der Rentenversicherungspflicht, übte als Arbeitnehmer der GmbH eine Berufstätigkeit aus und erwarb „im Zusammenhang damit” aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung. Der nach der gesetzlichen Vorschrift geforderte Zusammenhang des Erwerbs des Pensionsanwartschaftsrechts mit der Berufstätigkeit wird bei ihm nicht dadurch gelöst, dass die Zuführungen zur Pensionskasse bei der GmbH, der Arbeitgeberin des Klägers, steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind. Dies führt zwar dazu, dass spätere Auszahlungen aus dieser Pensionszusage beim Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Dadurch ändert sich aber nichts daran, dass die Pensionszusage im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers für die GmbH erfolgt ist.

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Kürzung des Vo...

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