Die Angaben in Zeilen 21–25 werden benötigt, um die dem jeweiligen Gesellschafter zustehende Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln. Der auf die jeweiligen Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbesteuermessbetrag ist grundsätzlich nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln (Zeile 21). Unberücksichtigt bleiben Vorabgewinnanteile, gewinnunabhängige Sondervergütungen, Sonderbilanzergebnisse und Ergänzungsbilanzergebnisse.

Maßgebend ist die für 2018 tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, die auf den Gewerbesteuermessbetrag (Zeile 21) entfällt und die in Zeile 22 einzutragen ist.

Zeile 23 betrifft die anteiligen Gewerbesteuermessbeträge, die sich aus Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften ergeben, die im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehalten werden. Die hierauf entfallende, für 2018 tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ist in Zeile 24 einzutragen. Zeile 25 betrifft die Summe der auf Beteiligungen an inländische Personengesellschaften entfallenden, individuell ermittelten Höchstbeträge.

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