Die Unfallversicherung reguliert mit einer Geldentschädigung (Kapital und/oder Invaliditätsrente), wenn Versicherte bedingt durch einen Unfall einen bleibenden körperlichen Schaden erleiden. Der Unfallbegriff im Versicherungssinn umfasst nahezu alle Tätigkeiten, die Versicherte ausüben. Ganz gleich, ob Versicherte einen Schaden bei der Arbeit, beim Sport oder im Haushalt erleiden, gewähren die Unfallversicherungsbedingungen umfassenden Schutz. Dazu gehört auch, dass der Unfallschutz nicht zeitlich oder räumlich eingeschränkt ist.

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird in den seltensten Fällen durch einen Unfall ausgelöst – meist ist Krankheit die Ursache für Berufsunfähigkeit. Hier leistet die Unfallversicherung nicht. Absicherung bietet für den Fall der Berufsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit nur die Berufsunfähigkeitsversicherung (oft gekoppelt an eine Lebensversicherung).

 
Praxis-Tipp

Unbedingt Preisvergleiche anstellen

Der Umfang der erforderlichen Versicherungen hängt vom Alter, Familienstand und bestehenden Vermögen ab. Der Gründer sollte unbedingt Preisvergleiche anstellen. Die Mehraufwendungen für einen unfallbedingten Krankenhausaufenthalt lassen sich abdecken durch Unfall-Krankenhaustagegeld und Unfall-Genesungsgeld. Unfallhinterbliebenenrente gibt es bei manchen Versicherungen bei einem Unfalltod, so werden die Hinterbliebenen finanziell unterstützt. Die Unfalltodesfallleistung ist eine einmalige Kapitalzahlung an die Hinterbliebenen, wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt.

Bei Berufsunfähigkeit kann man seinen ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben.[1] Die Kriterien der Berufsunfähigkeit sind enger gefasst als die der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Berufsunfähigkeit kann der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen, das seiner körperlichen und geistigen Konstitution entspricht, er kann lediglich seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben. Es ist also entscheidend, dass man seine etwaige Erwerbsunfähigkeit absichert bzw. Verweisungsklauseln in Berufsunfähigkeitsversicherungen überprüft.

Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben.[2]

Die in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel "Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis." ist intransparent.[3]

Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bleibt auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.[4]

Ist der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, muss er das Bestehen einer Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, wenn die einschlägigen Versicherungsbedingungen die Klausel enthalten: "Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ... vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit".[5]

[1] BGH, Beschluss v. 11.7.2012, IV ZR 5/11: Zum Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Berufstätigkeit; BGH, Urteil v. 3.4.2013, IV ZR 239/11: Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts (Lesestörung).

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