Länder und Bund unterstützen Unternehmensgründungen durch eine Reihe von öffentlichen Förderprogrammen.

Zinsgünstige Darlehen, öffentliche Bürgschaften, Haftungsfreistellungen, Kapitalbeteiligungen u. a. erleichtern dem Gründer den Start in die Selbstständigkeit.

Bei der Vergabe öffentlicher Förderhilfen müssen grundsätzlich viele Voraussetzungen beachtet werden:

  • Existenzgründer müssen sowohl fachlich als auch kaufmännisch ausreichend qualifiziert sein.
  • Das Gründungsvorhaben muss Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg bieten. Dies bedeutet, dass das Unternehmen eine auf Dauer gesicherte Existenz für den Betreiber bieten muss. Eine angemessene Anlaufzeit wird eingeräumt.
  • Darlehensanträge sind grundsätzlich über die Hausbank an die jeweiligen Förderinstitute zu stellen.
  • Anträge müssen immer vor Beginn der Gründung gestellt werden.
  • Der Antragsteller muss in angemessenem Umfang Eigenkapital haben.
  • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährungen von öffentlichen Förderhilfen und Bürgschaften besteht nicht.

Links zu Fördermitteln mit Erläuterungen:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sind die zentralen Ansprechpartner für die wichtigsten Förderprogramme des Bundes für Existenzgründer. Diese können i. d. R. durch regionale Förderprogramme ergänzt werden.

 
Wichtig

Über Fördermittel vorab informieren

Hausbanken werden i. d. R. nicht von sich aus auf Fördermittel hinweisen. Der Steuerberater kann den Gründer hervorragend unterstützen, indem er sich über mögliche Fördermittel vorab informiert und weil er i. d. R. die Banken bzw. die entscheidenden Sachbearbeiter vor Ort kennt und weiß, was den Anträgen auf Fördermittel beizufügen ist. Außerdem kann er das Unternehmenskonzept erläutern, und wenn die Bank erkennt, dass der Berater den Gründer weiterbetreut wird, wird sie das Vorhaben wohlwollender prüfen.

 
Praxis-Tipp

Meistergründungsprämie nutzen

Handwerksmeister, die sich erstmals selbstständig machen und Arbeitsplätze schaffen (Neugründungen) oder erhalten (Betriebsübernahmen) wollen, können z. B. in Nordrhein-Westfalen mit 7.500 EUR Meistergründungsprämie gefördert werden.[1] Dieser Zuschuss gilt für Neugründungen, Betriebsübernahmen sowie für tätige Beteiligungen (min. 50 % Gesellschaftsanteil).[2]

Wer die Meistergründungsprämie erhalten will, muss den Antrag vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit stellen und verpflichtet sich bei Neugründung innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Bewilligung der Prämie mindestens eine/n Arbeitnehmer/in für wenigstens 24 Monate oder 2 Arbeitnehmer/innen für 12 Monate zu beschäftigen.

Es muss sich um sozialversicherungspflichtige Vollzeitkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften handeln. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) werden nicht berücksichtigt. Auch der Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrags wird anerkannt und deckt 12 der nachzuweisenden 24 Beschäftigungsmonate ab. Mindestens einer der geforderten Arbeitsplätze muss innerhalb eines Jahrs nach Auszahlung der Zuwendung besetzt werden.

Bei Betriebsübernahmen müssen die bestehenden Arbeitsplätze für mindestens ein Jahr besetzt bleiben. Sind in dem zu übernehmenden Betrieb weniger als 2 Beschäftigte, gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neugründungen.

Weitere Bedingung: Der Finanzierungsbedarf für Investitionen und Betriebsmittel muss mindestens 15.000 EUR betragen. Die Finanzierung des Gesamtvorhabens muss nachweislich durch Eigen- und/oder Fremdkapital gesichert sein.[3]

Mit dem Förderprogramm unterstützt das Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg (MWE) über die ILB Existenzgründerinnen und Existenzgründer mit einer bestandenen Meisterprüfung oder einer Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem Zuschuss für die erstmalige Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk.

Meistergründungsprämie kann man auch für Berlin bei der HWK Berlin beantragen.

[1] Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Meistergründungsprämie NRW s. OFD Münster, Verfügung v. 21.2.2013, S 2121-26-St 12-33.
[2] https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/Meistergruendungspraemie-NRW/15216/produktdetail.html
[3] Runderlass v. 4.11.2015, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 33 v. 30.11.2015, S. 727; geändert durch Runderlass v. 14.7.2016, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 21 v. 8.8.2016, S. 48; die Richtlinien sind befristet bis zum 31.12.2023.

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