Aufgabe des Steuerberaters ist es hierbei v. a., die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen.

Der Steuerberater kennt sich im Zusammenhang mit der Bewertung eines GmbH-Anteils[1] aus und muss den Gründer bitten, die erforderlichen steuerlichen Unterlagen zwecks Überprüfung (z. B. Ertragslage) hereinzureichen, und kann dann auch eine mögliche Überschuldung (§ 19 InsO) und eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) überprüfen und den Gründer warnen. In diesem Zusammenhang muss auch der Hinweis an den Mandanten erfolgen, alle Gesellschafterbeschlüsse und den Gesellschaftsvertrag sowie den Nachweis der Erbringung der Stammeinlagen anzufordern zwecks Prüfung dieser Unterlagen.

Der Käufer von GmbH-Anteilen sollte aber auch darauf achten, dass er sich vom Verkäufer umfangreiche Zusicherungen über den Wert des Unternehmens, seiner Kundenbeziehungen, von Forderungen und Verbindlichkeiten machen lässt. Für die rechtliche Beratung und die Ausformulierung des Vertrags muss der Steuerberater den Mandanten an einen Rechtsanwalt verweisen. Beim Unternehmenskauf kann die Werthaltigkeit von Kundenforderungen ein wichtiger Faktor für die Vorstellungen der Parteien vom Wert des Unternehmens sein. Bleibt die tatsächliche Werthaltigkeit der Kundenforderungen hinter den bilanzierten Werten zurück, kommt ein Sachmangel des verkauften Unternehmens in Betracht.[2]

 
Praxis-Tipp

Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer GmbH-Beteiligung

Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer GmbH-Beteiligung sind laut BFH[3] Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung. Dies könnte vom Finanzamt auch für entsprechende Steuerberaterkosten so gesehen werden. Der sich an dem Geschäftsanteil an einer GmbH orientierende Geschäftswert ist für die Berechnung der Notarkosten gem. § 30 Abs. 1 KostO a. F. nach freiem Ermessen unter Verwendung aller für die Bewertung maßgeblichen Anhaltspunkte festzusetzen.[4]

[1] § 11 Abs. 2 BewG; §§ 119 ff. BewG sind die für die steuerliche Bewertung des Anteils an einer GmbH maßgebliche Regelungen aus ertragsteuerlichem Anlass; OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 15.10.2014, S 2244 A-40-St 215.
[4] OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 24.9.2012, 20 W 253/11; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 19.5.2016, 20 W 42/15: Zu § 54 GNotKG.

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