Das Thema Firmenname (§ 17 HGB) ist nur für denjenigen Gründer relevant, der Kaufmann i. S. d. § 1 HGB bzw. § 6 HGB ist bzw. sich als Kaufmann freiwillig (§ 5 HGB) in das Handelsregister (§ 8 HGB) einträgt. Wie die Firma gebildet werden muss, regelt § 18 HGB für alle Rechtsformen.

Z. B. kann der bürgerliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen.[1] Aber auch Sachangaben oder reine Fantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen, bestehend aus Namen, Sach- und Fantasiebezeichnungen sind zulässig.[2]

Eine GmbH kann die Bezeichnung "Partners" nicht in der Firma verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bezeichnung als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrer Personen verstanden werden kann. Im Zweifel ist die Verwendung untersagt.[3]

Die Firmenbezeichnung muss dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen.[4]

Jede neue Firmierung muss sich nach § 30 Abs. 1 HGB von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.[5] Diese Vorschrift des HGB wird vom Registergericht von Amts wegen geprüft.[6]

Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns sind folgende Angaben zu machen:

  • seine Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut,
  • der Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine Abkürzung dieser Bezeichnung wie z. B. "e. K.", "eK", "e. Kfm." oder "e. Kfr.",
  • der Ort seiner Handelsniederlassung,
  • das Registergericht und die Handelsregisternummer.

Es ist nicht erforderlich, über den Vor- und Familiennamen des Firmeninhabers zu informieren.

 
Praxis-Tipp

Kaufmann i. S. d. HGB

Der Steuerberater sollte den Gründer darauf hinweisen, dass er u. U. nach dem HGB nicht als Kaufmann eingeordnet wird und er sich bei einer freiwilligen Eintragung zusätzliche Pflichten und Kosten aufbürdet: Doppelte Buchführungspflicht und Erstellung einer Handels- und Steuerbilanz (s. aber § 241a HGB).

Jeder andere selbstständige Unternehmer muss unter seinem wahren Namen im Wirtschaftsverkehr auftreten.

Auch für Kleingewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Er darf einen Hinweis auf seine Tätigkeit hinzufügen, z. B. "Einzelhandel mit Textilien".

E-Mails, Faxe, Postkarten und sonstige Unterlagen, z. B. Auftragsbestätigungen, Angebote, Flyer etc., müssen ebenso wie alle übrigen Geschäftsbriefe die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten (§§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG und § 25a GenG). Bei Nichteinhaltung riskiert der Unternehmer u. U. eine Abmahnung seitens der Konkurrenz.[7]

An der Außenseite oder am Eingang einer Verkaufsstelle oder einer sonstigen Betriebsstätte mit Publikumsverkehr sowie am Eingang einer Gaststätte muss der Familienname mit Vorname des oder der Inhaber angebracht werden.

 
Praxis-Tipp

Kennzeichnungskollisionen vermeiden

Oft gibt es Kennzeichnungskollisionen zwischen eingetragener Firma, Markenzeichen und Domainnamen. Die IHK und das Registergericht prüfen von Amts wegen nur die Unterscheidbarkeit am selben Ort gem. § 30 HGB. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte jeder Verwender eines individuellen Namens Recherchen im Hinblick auf die beim Deutschen Patentamt München eingetragenen Markenzeichen, im Internet registrierten Domainnamen und im Handelsregister eingetragenen Firmennamen anstellen. Die IHK führt z. B. im Auftrag des Verwenders bundesweit Firmennamenrecherchen durch. Das Technologie- und Gründerzentrum Würzburg nimmt Markenzeichenrecherchen vor (s. auch die Serviceseiten des Deutsches Patent- und Markenamts in München: https://dpma.de/).

 
Wichtig

Unterlassung des Gebrauchs der Firma

Das HGB gibt dem Registergericht und dem in seinen Rechten verletzten Unternehmen die Möglichkeit, vom Verletzer die Unterlassung des Gebrauchs der Firma zu verlangen (§ 17 HGB). Während das Registergericht seinen Anspruch durch Festsetzung von Ordnungsgeld durchsetzen kann, kann der in seinem Recht Verletzte neben einem Unterlassungsanspruch möglicherweise Schadensersatz verlangen. Er kann sich dabei v. a. auf § 37 HGB und § 15 Markengesetz stützen.

Gründer werden sich i. d. R. eine Homepage zulegen bzw. vertreiben u. U. auch über das Internet ihre Ware.

Z. B. ist für die Impressumspflicht auf der Homepage[8] Folgendes zu beachten (s. auch § 5 TMG):

  • Name, (Niederlassungs-)Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigung,[9]  Kapital,
  • Angaben zur Kontaktierung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG). Es müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der entsprechenden E-Mail-Adresse und Telefonnummer, vollständig vorhanden sein. Eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse, bei der es erklärtermaßen ausgeschlossen ist, dass der Anbieter eines Telemediendienstes vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. ...

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