Bei Einzelunternehmen wird die unternehmerische Tätigkeit ohne Teilhaber oder Partner ausgeführt. Übt das Einzelunternehmen eine Tätigkeit i. S. d. § 1 HGB, also ein Handelsgewerbe aus, wird der Inhaber juristisch zum Kaufmann. Soweit er einen nach Umfang und Größe eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält, ist auch der Einzelkaufmann ein Kaufmann i. S. d. Handelsrechts mit den Folgen der doppelten Buchführungspflicht (s. aber § 241a HGB), Erstellung einer Handelsbilanz etc.

Der Kaufmann wird ins Handelsregister eingetragen.

Von gewerberechtlichen Vorschriften abgesehen unterliegt die Gründung eines nichtkaufmännischen Einzelunternehmens keinen besonderen Gründungszwängen. Das Unternehmen entsteht mit der Aufnahme des Betriebs.

Ein Mindestgründungskapital ist beim Einzelunternehmer nicht vorgeschrieben. Unternehmer und Unternehmung bilden eine Einheit, eine Trennung findet nur formal und buchhalterisch statt.

 
Wichtig

Unternehmer als Person haftet uneingeschränkt

Der Unternehmer als Person haftet mit seinem gesamten, also auch privaten Vermögen von Anfang an unbeschränkt.

Rechtlich betrachtet muss der Kaufmann (§ 1 HGB) bedenken, dass Schweigen auf ein Angebot (§ 362 HGB) oder ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Annahme gilt und eine sofortige Prüfungs- und Rügepflicht von Waren besteht. Bei Unterlassen der Prüfung und sofortiger Monierung gilt die Ware trotz Mängeln als bestellt und abgenommen (§§ 377 ff. HGB).

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