Vielfach stellen Existenzgründer bereits zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit oder im weiteren Verlauf Arbeitnehmer ein. Die Agentur für Arbeit kann bei der Einstellung und Beschäftigung bestimmter Arbeitsloser helfen.[1] Die Agentur für Arbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungsbetriebe unterstützen, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen betrieblich ausbilden.

Hierzu gibt es verschiedene Formen von Lohnkostenzuschüssen für den Gründer. Diese Lohnkostenzuschüsse werden nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.

Der Förderantrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrags und vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Vor Einstellungen sollten sich Gründer mit ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Dort erhalten sie auch Informationsmaterial und Antragsvordrucke zum Einstellungszuschuss bei Neugründungen und Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen.

 
Wichtig

Keine Rechtsberatung durch Steuerberater

Fragen zum Arbeitsrecht gehören regelmäßig nicht zu den erlaubten betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, sondern fallen unter die allgemeine Rechtsberatung, die dem Steuerberater nach §§ 3 ff. RDG verboten ist.

Da der Steuerberater allerdings verpflichtet ist, Gefahr von seinem Mandanten abzuwenden, wenn er erkennt, dass dieser die Risiken nicht überblickt, muss der Steuerberater im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses zumindest auf möglichst gefahrlose Möglichkeiten hinweisen, Personal einzustellen.

Vereinbart der Gründer im Rahmen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter die maximale – zulässige – Probezeit von 6 Monaten, innerhalb der er jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann, ohne Gründen angeben zu müssen, geht er ein betriebswirtschaftlich überschaubares Risiko ein. Der Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen ermöglicht dem Gründer, individuell auf seine bestehende Auftragslage betriebswirtschaftlich angemessen zu reagieren. Der Gründer muss unbedingt an einen Rechtsanwalt verwiesen werden, damit er keinen Fehler bei Anstellungsverträgen macht.[2]

[2] BVerfG, Beschluss v. 6.6.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14: Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt. Damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.

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