Schlagwörter
Besteuerungsrecht, Versicherung von Seeschiffen, Eintragung in deutsches Schifffahrtsregister, Belegenheit des Versicherungsrisikos, Inländische Registereintragung
Kläger
The North of England P & I Association Ltd., zugleich als Rechtsnachfolgerin für die Marine Shipping Mutual Insurance Company |
Beklagter
Bundeszentralamt für Steuern |
Rechtsfrage (Thema)
Ist Art. 2 Buchst. d), zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1, 1. Halbsatz der Richtlinie 88/357/EWG bzw. Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG im Hinblick auf die Beurteilung des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei im Falle der Absicherung von Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs um den Staat handelt, in dessen Hoheitsgebiet ein Seeschiff in ein amtliches Register zum Zwecke des Eigentumsnachweises eingetragen ist, oder um den Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt?
Normenkette
EWGRL 357/88 Art. 25 Abs. 1 1. Hs.; EWGRL 49/92 Art. 46 Abs. 2
Verfahrensgang
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