Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis der Steuerbefreiung, Keine Pflicht der Verwaltung, Informationen im Bestimmungsmitgliedstaat einzuholen

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 geänderten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung ist dahin auszulegen, dass die Finanzbehörden des Mitgliedstaats des Beginns des Versands oder der Beförderung von Gegenständen nicht verpflichtet sind, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

 

Beteiligte

Twoh International

Twoh International BV

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 22.04.2005; AblEU 2005, Nr. C 217/25)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 ‐ Innergemeinschaftliche Lieferungen ‐ Befreiung ‐ Keine Pflicht der Finanzverwaltung, Beweise zu erheben ‐ Richtlinie 77/799/EWG ‐ Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern ‐ Verordnung (EWG) Nr. 218/92 ‐ Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung“

In der Rechtssache C-184/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 22. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2005, in dem Verfahren

Twoh International BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Twoh International BV, vertreten durch J. H. Sassen, advocaat,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, M. de Mol und P. van Ginneken als Bevollmächtigte,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier als Bevollmächtigte,

‐ Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von E. Fitzsimons, SC, und B. Conway, BL,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und C. Lança als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und A. Weimar als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Januar 2007

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) in Verbindung mit der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. L 336, S. 15) in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. L 76, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Amtshilfe-Richtlinie) und der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. L 24, S. 1, im Folgenden: Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Twoh International BV (im Folgenden: Twoh) und dem Staatssecretaris van Financiën (Finanzstaatssekretär) wegen eines Nacherhebungsbescheids über Mehrwertsteuer, die Twoh aufgrund von innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen für das Jahr 1996 zu ...

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