Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuer-Vergütungsverfahren, Ansässigkeit des Antragstellers, feste Niederlassung im Erstattungsstaat, Begriff der festen Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden, Betrieb einer Autoteststrecke

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, „eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden“, hat.

2. Diese Auslegung wird in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-318/11 nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Erstattungsantrag gestellt hat, eine 100%ige Tochtergesellschaft hat, deren Zweck nahezu ausschließlich darin besteht, für ihn verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten technischen Tests zu erbringen.

 

Normenkette

EWGRL 1072/79 Art. 1; EGRL 9/2008 Art. 3 Buchst. a

 

Beteiligte

Daimler

Daimler AG

Widex A/S

Skatteverket

 

Verfahrensgang

Förvaltningsrätten i Falun (Schweden) (Urteil vom 21.06.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 269/54)

 

Tatbestand

„Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐Art. 170 und 171 ‐ Achte Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 1Richtlinie 2008/9/EG ‐ Art. 3 Buchst. a ‐ Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige ‐ In einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt und Forschung betreibt“

In den verbundenen Rechtssachen C-318/11 und C-319/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Förvaltningsrätt i Falun (Schweden) mit Entscheidung vom 21. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2011, in den Verfahren

Daimler AG (C-318/11),

Widex A/S (C-319/11)

gegen

Skatteverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Daimler AG, vertreten durch M. Punkki, advokat,

‐ der Widex A/S, vertreten durch M. Selin, jur. kand.,

‐ des Skatteverk, vertreten durch K. Alvesson als Bevollmächtigte,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und J. Enegren als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 129) geänderten Fassung (im Folgenden: Achte Richtlinie) sowie von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, S. 23).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Daimler AG (im Folgenden: Daimler) mit Sitz in Deutschland und der Widex A/S (im Folgenden: Widex) mit Sitz in Dänemark einerseits und dem Skatteverk, der schwedischen Steuerbehörde, andererseits über die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Behörde, die Anträge der Unternehmen auf Erstattung der in Schweden anlässlich des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen abgeführten Mehrwertsteuer abzulehnen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 170 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie ...

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