Erlass mit Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit, Leistungsaustausch, Abgabe an Verwertungsgesellschaften, Tonbandgeräte, Datenträger, Urheberrechte, Geräte zur Aufzeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke

 

Leitsatz (amtlich)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, keine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie erbringen.

 

Normenkette

EGRL 112/2006

 

Beteiligte

SAWP

Minister Finansów

Stowarzyszenie Artystów Wykonawców Utworów Muzycznych i Slowno-Muzycznych SAWP (SAWP)

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 12.10.2015; ABl. EU 2016, Nr. C 145/17)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Steuerbare Umsätze ‐ Begriff ‚Dienstleistung gegen Entgelt‘ ‐ Entrichtung von Abgaben an Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zum Zweck des gerechten Ausgleichs ‐ Ausschluss“

In der Rechtssache C-37/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Polen) mit Entscheidung vom 12. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2016, in dem Verfahren

Minister Finansów

gegen

Stowarzyszenie Artystów Wykonawców Utworów Muzycznych i Słowno-Muzycznych SAWP (SAWP),

Beteiligte:

Prokuratura Generalna,

Stowarzyszenie Zbiorowego Zarządzania Prawami Autorskimi Twórców Dzieł Naukowych i Technicznych Kopipol,

Stowarzyszenie Autorów i Wydawców Copyright Polska,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Stowarzyszenie Artystów Wykonawców Utworów Muzycznych i Słowno-Muzycznych SAWP (SAWP), vertreten durch A. Załęska, Steuerberaterin,

‐ der Stowarzyszenie Zbiorowego Zarządzania Prawami Autorskimi Twórców Dzieł Naukowych i Technicznych Kopipol, vertreten durch M. Poniewski als Bevollmächtigten,

‐ der Stowarzyszenie Autorów i Wydawców Copyright Polska, vertreten durch T. Michalik, Steuerberater,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch A. Magrippi und S. Charitaki als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister Finansów (Finanzminister, Polen) und der Stowarzyszenie Artystów Wykonawców Utworów Muzycznych i Słowno-Muzycznych SAWP (SAWP) (Künstlervereinigung von Aufführenden musikalischer Werke mit oder ohne Text [SAWP] mit Sitz in Warschau [Polen]) über die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Abgabe auf Geräte zur Aufzeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Gegenstände sowie auf Datenträger zur Speicherung solcher Werke oder Gegenstände.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Mehrwertsteuerrichtlinie

Rz. 3

Die Mehrwertsteuerrichtlinie sieht in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c vor:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.

Rz. 4

Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.“

Rz. 5

In Art. 25 der Richtlinie heißt es:

„Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:

a) Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;

b) Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;

c) Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.“

Rz. 6

Art. 220 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Jeder Steu...

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