Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus einer gebietsfremden Betriebsstätte, Doppelbesteuerung, Verlustabzug, Ausländische Betriebsstätte, Verlustabzug bei steuerfreien ausländischen Betriebsstätteneinkünften, DBA Österreich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft veräußert, die zuvor abgezogenen Verluste der veräußerten Betriebsstätte dem steuerlichen Ergebnis der veräußernden Gesellschaft wieder hinzugerechnet werden, sofern die Einkünfte einer solchen Betriebsstätte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehörte, von der Steuer befreit sind.

2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist.

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Beteiligte

Timac Agro Deutschland

Timac Agro Deutschland GmbH

Finanzamt Sankt Augustin

 

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 19.02.2014; Aktenzeichen 13 K 3906/09; EFG 2014, 1901)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Körperschaftsteuer ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Gebietsfremde Betriebsstätte ‐ Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte ‐ Berücksichtigung der Verluste einer solchen Betriebsstätte ‐ Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Verluste im Fall der Veräußerung der gebietsfremden Betriebsstätte ‐ Endgültige Verluste“

In der Rechtssache C-388/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2014, in dem Verfahren

Timac Agro Deutschland GmbH

gegen

Finanzamt Sankt Augustin

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Finanzamts Sankt Augustin, vertreten durch U. Strake und H. Brandenberg als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, J.-S. Pilczer und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,

‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer, E. Lachmayer, A. Wild und M. Klamert als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Kraehling als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ford und N. Saunders, Barristers,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. September 2015

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Timac Agro Deutschland GmbH (im Folgenden: Timac Agro), einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts, und dem Finanzamt Sankt Augustin über die Nachversteuerung zuvor abgezogener Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte von Timac Agro aus den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 durch das Finanzamt anlässlich der Veräußerung dieser Betriebsstätte an eine gebietsfremde Schwestergesellschaft sowie über die Weigerung des Finanzamts, die nach der Veräußerung in den Veranlagungszeiträumen ab 1999 entstandenen Verluste dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.

Rechtlicher Rahmen

Deutsches Recht

Rz. 3

§ 2a Abs. 3 Sätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seiner in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 anwendbaren Fassung sieht vor:

„Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte stammende Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit von der Einkommensteuer zu befreien, so ist auf Antrag des S...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge