BMF, 17.1.2011, IV C 4 - S 2290/07/10007 :005

Anwendung der BFH-Urteile vom 27.1.2010, IX R 31/09 und vom 25.8.2009, IX R 11/09

Bezug: BMF-Schreiben vom 24.5.2004, IV A 5 – S 2290 – 20/04 (BStBl 2004 I S. 505, berichtigt BStBl 2004 I S. 633),
  Schreiben der Finanzbehörde Hamburg vom 28.10.2009, 52 – S 2290 – 001/09

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 9 Satz 1 des Bezugsschreibens wie folgt gefasst:

„Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.8.2001, BStBl 2002 II S. 180 m.w.N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Absatz 1 und 2u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3.7.2002, BStBl 2004 II S. 447, erste Prüfung), soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehenden geringen Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt (>BFH vom 25.8.2009, BStBl 2011 II S. 27).”

Rz. 12 Satz 6 des Bezugsschreibens wird wie folgt gefasst:

„Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (>BFH vom 4.3.1998, a.a.O.); es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (>BFH vom 27.1.2010, BStBl 2011 II S. 28).”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 34

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 39

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