§ 28 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land

(1) 1Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. September statt. 2In den Jahren 2022 und 2023 findet ferner jeweils ein Gebotstermin für die Ausschreibung der Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, am 1. Dezember statt (Nachholtermin).[1]

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.

im Jahr 2021 4 500 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1 600 Megawatt als Sonderausschreibungen,

2.

[2]im Jahr 2022 4 000 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1 100 Megawatt als Sonderausschreibungen,

Bis 26.07.2021:

2.

im Jahr 2022 2 900 Megawatt zu installierender Leistung,

3.

im Jahr 2023 3 000 Megawatt zu installierender Leistung,

4.

im Jahr 2024 3 100 Megawatt zu installierender Leistung,

5.

im Jahr 2025 3 200 Megawatt zu installierender Leistung,

6.

im Jahr 2026 4 000 Megawatt zu installierender Leistung,

7.

im Jahr 2027 4 800 Megawatt zu installierender Leistung und

8.

im Jahr 2028 5 800 Megawatt zu installierender Leistung.

2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres nach Absatz 1 Satz 1[3] verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.

[4]erhöht sich

a)

in dem Jahr 2022 um die Mengen, für die in dem Jahr 2021 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten; diese Mengen werden in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2022 ausgeschrieben,

b)

in dem Jahr 2023 um die Mengen, für die in dem Jahr 2022 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und um zwei Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2022 keine Zuschläge erteilt werden konnten; diese Mengen werden in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2023 ausgeschrieben,

c)

in dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem Jahr 2023 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und um zwei Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2023 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

d)

ab dem Jahr 2027 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

Bis 26.07.2021:

1.

erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.

verringert sich jeweils

a)

um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und

b)

um die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften.

(4)[5] Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres zum einen das Ausschreibungsvolumen des Nachholtermins und zum anderen die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wobei Nachholtermine nicht berücksichtigt werden.

Bis 26.07.2021:

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.

(5) 1Das nach Absatz 4[6] [Bis 26.07.2021: Absatz 1] ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin nach Absatz 1 Satz 1[7] zugerechnet.

(6) 1Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist von der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). 2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1.

[8]die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldet...

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