Begünstigt sind land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solche vom Erblasser auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben.

 
Hinweis

Ertragsteuerrecht

Auf die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen kommt es hierbei nicht an.

In Zeile 5 sind im Einzelnen die Lage, das zuständige Finanzamt, die Steuernummer und der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einzutragen. Stückländereien, Betriebswohnungen[1], der Wohnteil[2] und die Altenteilerwohnungen gehören aber nicht zum begünstigten Vermögen.

In Zeile 6 sind mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zusammenhängende Schulden (und Lasten) einzutragen und auf einem Beiblatt zu erläutern.

Hinsichtlich des Schuldenabzugs ist auf die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 hinzuweisen, die auf Erwerbe anzuwenden sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[3]

[1] Zum Begriff der Betriebswohnung s. R E 160.21 ErbStR 2019.
[2] Zum Begriff des Wohnteils s. R E 160.22 ErbStR 2019.

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