Der Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen (Testament) oder rechtsgeschäftlichen Verfügung (Erbvertrag) des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (Weitergabeverpflichtung ).

Hierunter zählen insbesondere folgende Anwendungsfälle:[1]

  • Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind
  • Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind
  • ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder
  • Auflagen des Erblassers oder Schenkers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.

Sofern Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet sind oder sich darauf verständigen, im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen auf einen Miterben zu übertragen, und vollziehen sie das auch tatsächlich, können die übertragenden Miterben die Steuerbefreiung für das vermietete Objekt nicht in Anspruch nehmen.

Gibt der übernehmende Miterbe für den Erwerb des über seinen Erbanteil hinausgehenden Teils des begünstigten Vermögens nicht begünstigtes Vermögen hin, welches er vom Erblasser erworben hat, wird der Miterbe so gestellt, als habe er von Anfang an das begünstigte Vermögen erworben.

Hierbei ist zu beachten, dass die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als hingegebenes Vermögen gelten.[2]

Ist dies nicht der Fall, ist in der Zeile 7 "Nein" bzw. "Ja" anzukreuzen. wurde ja angekreuzt, dann ist in der Zeile 8 auch der Wert des erhaltenen Anteils anzugeben.

Weiterhin ist in der Zeile 10 und 11 die Art und der Wert der aus dem Nachlass hingegebenen Vermögensgegenstände anzugeben bzw. auf einem Beiblatt zu erläutern.

Aus zeitlicher Sicht gilt Folgendes:

Bei einer freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.[3]

Aber auch nach mehr als sechs Monaten kann der Begünstigungstransfer gewährt werden. Dies jedoch nur tin begründeten Ausnahmefällen. Solche Ausnahmefälle können z. B. sein:

  1. aufgrund von Erbstreitigkeiten
  2. die Erstellung von Gutachten.[4]

Beispiele zur Weitergabeverpflichtung finden sich in den H E 13d ErbStH 2019.

[1] S. auch R E 13d Abs. 8 ErbStR 2019.
[2] R E 13d Abs. 8 Satz 7 ErbStR 2019.
[3] H E 13d ErbStH m. w. N.
[4] H E 13d ErbStH 2019 m. w. N.

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