Die Zeilen 32 bis 36 enthalten die sonstigen Erwerber, also

  • Vermächtnisnehmer (auch Vorausvermächtnisnehmer);
  • Begünstigte aus einem Vertrag zugunsten Dritter;
  • Pflichtteilsberechtigte;
  • sonstige anspruchs- oder abtretungsberechtigte Personen.

In Zeile 33 ist der Erwerb durch Vermächtnis einzutragen. Ein Vermächtnis liegt vor, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand zugewendet wurde. Erhält der Erbe neben seinem Erbteil ein Vermächtnis (Vorausvermächtnis), ist dieser Erwerb hier ebenfalls einzutragen. Zu beachten ist dabei, dass das Vorausvermächtnis gegebenenfalls von der Teilungsanordnung abzugrenzen ist. Belang hat dies aus steuerlicher Sicht, da die Teilungsanordnungen keinen Einfluss auf die Erbschaftsbesteuerung haben.

Zu den Vermächtnissen zählen z. B. Wahlvermächtnisse, Verschaffungsvermächtnisse oder auch ein Kaufrechtsvermächtnis.

 
Hinweis

Formunwirksames Vermächtnis

Erbschaftsteuerlich wird grundsätzlich auch ein formunwirksames Vermächtnis berücksichtigt.[1]

In Zeile 34 sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter einzutragen. Hierzu gehören aus Anlass des Tods des Erblassers fällig gewordene Versicherungssummen aller Art einschließlich der Sterbegelder. Darüber hinaus sind hier auch Ansprüche auf wiederkehrende Bezüge einzutragen.

Zeile 35: Hat der Erblasser bestimmte Personen (durch Verfügung von Todes wegen) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen trotzdem eine Teilhabe am Nachlass zu (Pflichtteil). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern sowie der eingetragene Lebenspartner. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung, die mit dem Nennwert anzusetzen ist.

 
Praxis-Beispiel

Pflichtteilsanspruch

Die Witwe W hat einen Sohn und eine Tochter. Sie enterbt den Sohn testamentarisch. Nach ihrem Tod hinterlässt sie Nachlass i. H. v. 500.000 EUR.

Lösung

Der gesetzliche Erbteil des Sohnes beträgt 250.000 EUR. Hiervon errechnet sich für ihn ein Pflichtteilsanspruch i. H. v. 125.000 EUR. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 EUR ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. 0 EUR. Infolgedessen ergibt sich keine steuerliche Belastung.

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen (der ebenfalls der Erbschaftsteuer unterliegt).

 
Wichtig

Änderung ab 2010

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt die Schenkung ohne erbschaftsteuerliche Auswirkung.

Die Änderung gilt ab 2010. Ist die Schenkung an den Ehegatten (eingetragenen Lebenspartner) erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Einzutragen in Zeile 35 ist nur der geltend gemachte Pflichtteil (mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung). Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht dabei in dem ernstlichen Verlangen des Berechtigten auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Sie setzt nicht die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs voraus. Erst mit der Geltendmachung erfolgt die Besteuerung der pflichtteilsberechtigten Person und nicht schon mit dem Erbfall.

 
Praxis-Beispiel

Pflichtteil

Die Witwe W hat ihren Lebensgefährten L zum Alleinerben bestimmt. Damit hat sie ihre Tochter T, die ihre einzige Verwandte ist, enterbt. W verstirbt am 1.10. 2012 und hinterlässt eine Erbschaft mit einem Steuerwert von 980.000 EUR.

Lösung

Da T von W enterbt wurde, steht ihr ein Pflichtteilsanspruch i. H. v. 435.000 EUR zu. Macht sie diesen gegen W geltend, ergibt sich für T die folgende Besteuerung:

 
Pflichtteilsanspruch (Nennwert) 435.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 35.000 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 7 %) 2.450 EUR

Wird der Pflichtteil dagegen nicht geltend gemacht, wird keine Besteuerung vorgenommen. Beim Erben bleibt der Verzicht steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG).

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seine Pflichtteilsforderung nach der Geltendmachung, führt das zu einer Schenkung an den Pflichtteilsschuldner (vom Pflichtteilsberechtigten).

Zeile 36: Zu den sonstigen anderen Erwerben, die in die Zeile 36 einzutragen sind, zählen z. B.:

  • gewährte Abfindungsleistungen für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteil durch den Pflichtteilsberechtigten;
  • Abfindungsleistungen für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses.
 
Praxis-Beispiel

Verzicht auf Pflichtteil

Der pflichtteilsberechtigte Sohn S hat einen Pflichtteilsanspruch i. H. v. 583.000 EUR. Er verzichtet jedoch hierauf gegenüber dem Erben und erhält stattdessen eine Abfindung in Form eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks (Steuerwert 571.000 EUR). Dabei muss die vom Erben geleistete Abfindung nicht aus dem Nachlass stammen. Zudem kann der Abfindungsverpflichtete die Abfindung als Kosten zur Erlangung seines Erwerb st...

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