Überblick

Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht. Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung nach der Rechtslage ab dem 1.7.2016.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997[1], zuletzt geändert durch Art. 28 Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22. 12. 2023.[2]

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet.[3] Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht. Mit dem JStG 2020 werden verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen.

Dies betrifft u. a.

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[4] wurde ab dem 1.1.2024 der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Die Finanzverwaltung hat zur neuen Rechtslage die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 veröffentlicht, in welchen sie ihre Auffassung wiedergibt. Diese lösen die bisherigen Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 ab. Die ErbStR 2019 finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht.

Zu beachten sind auch die gleich lautenden Ländererlasse v. 9.2.2022 zur Berücksichtigung der Steuerberatungskosten[5] und die gleich lautenden Ländererlasse v. 13.9.2021 zum Schuldenabzug.[6] Weiterhin zu beachten sind die gleich lautenden Ländererlasse vom 9.9.2022 zur Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen.[7] Ferner auch das BMF-Schreiben v. 14.11.2022 zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Erwerbe ab 1.1.2023.[8] Für Erwerbe ab dem 1.1.2024 ist das BMF-Schreiben v. 1.12.2023 zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung heranzuziehen.[9] Beachtung finden müssen auch die gleich lautenden Ländererlasse vom 5.10.2022 die Anwendungsfragen zum KöMoG,[10] die Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung beinhalten.

Zur Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH, Urteils vom 26.7.2022 sind die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023[11] zu beachten. Dabei finden die Erlasse auch Anwendung auf die ab 1.6.2016 geltende Rechtslage und gelten auch für Erwerbe von Todes wegen. Die Gleich lautenden Ländererlasse sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde[12] zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.

[1] BGBl 1997 I S. 378.
[2] BGBl 2023 I Nr. 411.
[3] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl I 2020 S. 3096.
[4] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[5] Gleich lautende Ländererlasse v. 9.2.2022, S 3810, BStBl. 2022 I S. 224.
[6] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl 2021 I S. 1837.
[9] BMF-Schreiben v. 1.12.2023, IV C 7 – S 3104/19/10001 :09, BStBl 2023 I S. 2044.
[10] Gleich lautende Ländererlasse vom 5.10.2022, BStBl 2022 I S. 1494.
[12] Az. BVerfG,1 BvR 804/22.

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