In den Zeilen 124 bis 130 können Sie insbesondere folgende Anträge stellen:

  1. § 28 Abs. 1 ErbStG: Mit Wirkung zum 1.7.2016 wurde die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG wie folgt geändert. Gehört hiernach zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG(Betriebsvermögen, begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen), dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer zu stunden. Der Stundungszeitraum beträgt bis sieben Jahre.

    Voraussetzung ist ein Antrag des Erwerbers. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Danach wird die Steuer verzinst. Zur Berechnung der Zinsen finden die § 234 AO und § 238 AO entsprechende Anwendung. Die Stundung wird jedoch nicht mehr gewährt, wenn das erworbene begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG weiterverschenkt oder veräußert wird.

  2. § 28 Abs. 3 ErbStG: Familienstiftungen und Familienvereine können ebenfalls die oben dargestellte Stundung beantragen.
  3. § 28 Abs. 3 ErbStG: Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13d ErbStG (zu Wohnzwecken vermietet), so hat der Erwerber auf Antrag einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer, soweit er sie nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser spielt hierfür keine Rolle.
  4. § 28 Abs. 3 ErbStG: Vorgenanntes gilt auch, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung.

    In den vorgenannten Fällen besteht aber dann kein Anspruch auf die Stundung, wenn der Erwerber die Steuer für den Erwerber von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder begünstigtem Grundvermögen entweder aus erworbenen weiteren Vermögen oder aus eigenem Vermögen aufbringen kann.[1]

  5. § 23 ErbStG: Der Bedachte kann nach § 23 ErbStG beantragen, dass Steuern, die vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen bzw. Leistungen (z. B. Nießbrauch) zu entrichten sind, statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert dieser Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderer wiederkehrender Nutzungen/Leistungen ergibt. Um festzustellen, was im Einzelfall günstiger ist, muss der Kapitalwert ermittelt werden. Dieser ergibt sich aus dem Jahreswert und dem Vervielfältiger. Letzterer ermittelt sich für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2024 aus dem BMF-Schreiben vom 1.12.2023.[2]
[1] S. hierzu R E 28 Abs. 4 ErbStR 2019.
[2] BMF, Schrei­ben v. 1.12.2023, IV D 4 – S 3104/19/10001 :009, BStBl 2023 I S. 2044.

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