Für Erwerbe von Todes wegen gewährt das Erbschaftsteuergesetz ab dem 1.7.2016 die folgenden Verschonungsmaßnahmen:

  1. Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG)

    Es werden somit 15 % des begünstigten Vermögens bei der Regelverschonung besteuert. Hier gilt es, die Prüfschwelle von 26.000.000 EUR zu beachten.

  2. gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
  3. für Familiengesellschaften: Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
  4. Optionsverschonung: Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG darf dabei nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 ErbStG und § 13b Abs. 4 ErbStG bestehen.[1]
  5. Entlastungsbetrag für natürliche Personen der Steuerklasse II und III (§ 19a ErbStG)
  6. Abschmelzmodell bei Großerwerben (§ 13c ErbStG). Dies gilt beim Überschreiten der Prüfschwelle von 26.000.000 EUR.
  7. Stundung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahre (§ 28 Abs. 1 ErbStG). Diese kann zusätzlich zu den anderen Begünstigungen in Anspruch genommen werden.
  8. Verschonungsbedarfsprüfung bzw. Erlass (§ 28a ErbStG). Dies gilt bei Überschreiten der Prüfschwelle von 26.000.000 EUR.

Begünstigte Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere:[2]

  1. der Erwerb durch Erbanfall (nach gesetzlicher Erbfolge wie auch nach gewillkürter Erbfolge)
  2. das Vermächtnis
  3. Schenkung auf den Todesfall
  4. der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer Personengesellschaft auf die überlebenden Mitgesellschafter
  5. der Erwerb begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtung
  6. der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter
  7. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung
  8. Besonderheiten im Zusammenhang mit einer Personengesellschaft ergeben sich aus R E 13b.1 Abs. 2 ErbStR 2019; so z. B. zur qualifizierten Nachfolgeklausel (s. auch H E 13b.1 ErbStH m. w. N.) und zur Eintrittsklausel. Auf die Änderung durch das ab dem 1.1.2024 geltende Personengesellschaftsrecht sei hier hingewiesen.[3]
[1] Zur Antragstellung beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigungsfähigen Vermögens s. Punkt 1.7.4 und Gleich lautende Ländererlasse v. 22.12.2023.
[3] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz: MoPeG) v. 10.8.2021, BGBL 2021 I S. 3436.

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