Für Erwerbe von Todes wegen gewährt das Erbschaftsteuergesetz ab dem 1.7.2016 die folgenden Verschonungsmaßnahmen:
Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG)
Es werden somit 15 % des begünstigten Vermögens bei der Regelverschonung besteuert. Hier gilt es, die Prüfschwelle von 26.000.000 EUR zu beachten.
- gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
- für Familiengesellschaften: Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
- Optionsverschonung: Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG darf dabei nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 ErbStG und § 13b Abs. 4 ErbStG bestehen.[1]
- Entlastungsbetrag für natürliche Personen der Steuerklasse II und III (§ 19a ErbStG)
- Abschmelzmodell bei Großerwerben (§ 13c ErbStG). Dies gilt beim Überschreiten der Prüfschwelle von 26.000.000 EUR.
- Stundung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahre (§ 28 Abs. 1 ErbStG). Diese kann zusätzlich zu den anderen Begünstigungen in Anspruch genommen werden.
- Verschonungsbedarfsprüfung bzw. Erlass (§ 28a ErbStG). Dies gilt bei Überschreiten der Prüfschwelle von 26.000.000 EUR.
Begünstigte Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere:[2]
- der Erwerb durch Erbanfall (nach gesetzlicher Erbfolge wie auch nach gewillkürter Erbfolge)
- das Vermächtnis
- Schenkung auf den Todesfall
- der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer Personengesellschaft auf die überlebenden Mitgesellschafter
- der Erwerb begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtung
- der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter
- der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung
- Besonderheiten im Zusammenhang mit einer Personengesellschaft ergeben sich aus R E 13b.1 Abs. 2 ErbStR 2019; so z. B. zur qualifizierten Nachfolgeklausel (s. auch H E 13b.1 ErbStH m. w. N.) und zur Eintrittsklausel. Auf die Änderung durch das ab dem 1.1.2024 geltende Personengesellschaftsrecht sei hier hingewiesen.[3]
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