Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände:

  • der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen:

    • Erwerb durch Erbanfall;
    • Erwerb durch Vermächtnis und
    • Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs.
  • Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung. Hierzu gehört insbesondere, dass sie unentgeltlich erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Darüber hinaus muss der Zuwendende diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.[1] Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ErbStG ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt.

     
    Wichtig

    Personengesellschaft/GmbH

    • Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb aufgrund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ErbStG ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.[2]

      Dabei kommen die Begünstigungen für den Abfindungsanspruch nach § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 28a ErbStG und § 19a ErbStG nicht zur Anwendung.[3]

    • Entsprechendes gilt bei GmbH-Anteilen für die Fälle, in denen nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH-Anteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen wird und der Wert für diesen Anteil höher ist als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch.
  • Die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden.

    Jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Hierunter fallen bspw.:

    Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt.[4]

    Auszahlung einer Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung, wenn sie an einen bezugsberechtigten Dritten fällt.

    Auszahlung einer Leibrente aus einer Leibrentenversicherung, wenn sie an einen bezugsberechtigten Dritten fällt.

    Nicht erbschaftsteuerbar sind hingegen: Sterbegeldansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes entstehende Versorgungsansprüche Hinterbliebener.[5]

Des Weiteren gilt als vom Erblasser auch zugewendet:

  • Der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung.
  • Was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
  • Was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden.
  • Was als Abfindung

    • für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder
    • für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder
    • für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder
    • anstelle eines anderen in § 3 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbs gewährt wird
    • oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz mit Wirkung v. 25.6.2017 ins Gesetz aufgenommen. Damit unterliegen nunmehr sämtliche Abfindungen der Besteuerung, die deshalb gewährt werden, weil zunächst behauptete Rechtsstellungen, Rechte oder Ansprüche, die zu einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden. Dadurch wird insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Abfindung geschaffen, die jemand dafür erhält, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet.

    Da der Pflichtteilsanspruch auf Geld besteht, lässt sich durch diese Regelung eine steuergünstige Folge erreichen. Erhält der Pflichtteilsberechtigte als Abfindung einen Nachlassgegenstand, so geht in die Bemessungsgrundlage der Wert dieses Gegenstands und nicht der Nennwert des Pflichtteilsanspruchs ein. Dies ist...

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