Hatte der Erblasser Steuerschulden, sind diese in den Zeilen 90 bis 92 einzutragen. Dies gilt nicht für betriebliche Steuerschulden. Anzugeben sind der Name des Finanzamts, die Steuernummer und der Wert der Steuerschulden. Sind die Steuerschulden vom Finanzamt noch nicht veranlagt worden, sind sie zu schätzen.

Die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, kann dieser als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht.[1]

Beizufügen ist eine detaillierte Aufstellung der Steuerschulden.

 
Praxis-Beispiel

Nachlassverbindlichkeit bei AdV

Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser E gegen seinen Einkommensteuerbescheid 01 Einspruch eingelegt. Darüber hinaus hatte E gegen die festgesetzte Einkommensteuer i. H. v. 4.500 EUR AdV beantragt. Während des Einspruchsverfahrens verstarb E und wurde von seiner Tochter T beerbt. In der Erbschaftsteuererklärung setzte T die festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an.

Lösung

Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts, gilt nach dem Urteil des BFH, dass die Einkommensteuer den steuerpflichtigen Erwerb von T mindert.

 
Hinweis

Vorläufigkeitsvermerk

Wird in den Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO aufgenommen, dann steht dies der Anerkennung der Verbindlichkeit nicht entgegen.

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