In die Zeilen 68 bis 70 sind Versicherungen, Sterbegelder und Abfindungen einzutragen. Es sind nur solche Ansprüche anzugeben, die durch den Todesfall entstanden sind und in den Nachlass fallen. Eine Lebensversicherung fällt in den Nachlass, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt und keinen Bezugsberechtigten benannt hat.
Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigten
Der Witwer W hat mit dem Versicherungsunternehmen U eine Lebensversicherung abgeschlossen. Diese soll mit seinem Tod zur Auszahlung kommen. Eine bezugsberechtigte Person hat W nicht benannt. W verstirbt am 1.4.2014. Alleinerbin ist seine Tochter T. Nach dem Tod von W kommt es zur Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 515.000 EUR.
Lösung: Da W als Versicherungsnehmer keine bezugsberechtigte Person vorgesehen hat, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Erbe ist hier Tochter T, diese hat dementsprechend die Versicherungssumme in Höhe von 515.000 EUR zu versteuern. Dies führt bei T zu folgender Steuerberechnung:
Vermögensanfall/Bereicherung | 515.000 EUR |
./. persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 104.700 EUR |
Erbschaftsteuer bei Steuersatz von 11 % | 11.517 EUR |
Der Anspruch auf die Versicherungssumme ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen.
Anlage Erwerber
Von Dritten unmittelbar mit dem Tod des Erblassers erworbene Ansprüche sind in den Zeilen 81 bis 83 und in der jeweiligen Anlage Erwerber (Zeile 29) einzutragen.
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