In den Zeilen 35 und 36 ist einzutragen, ob im Inland oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. Zeilen 37 und 38).

Für inländische Grundstücke (unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 BewG) sind Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln und gesondert festzustellen, sofern sie für die Erbschaftsteuer erforderlich sind (§§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157 Abs. 3 BewG). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Liegt ein Feststellungsbescheid noch nicht vor, kann das Finanzamt trotzdem einen Erbschaftsteuerbescheid erteilen. In diesem Fall ist der Wert des Grundstücks zu schätzen. Nach Erteilung des Feststellungsbescheids wird der Erbschaftsteuerbescheid geändert (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

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