
Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 9.8.2017, 4 K 442/16 Erb
Verfahren beim BFH: II R 40/17
Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 17.6.2020, II R 40/17 (veröffentlicht am 15.10.2020).
Das FG Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass eine Festsetzung während der Nachlasspflegschaft auch gegenüber den durch den Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben als Inhaltsadressaten möglich ist. Zudem sei das Finanzamt befugt, die Anzahl der Erben, die Höhe ihrer Erbteile, die Höhe ihrer Freibeträge und die für sie anwendbare Steuerklasse unter Beifügung des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 AO zu schätzen (FG Düsseldorf, Urteil v. 9.8.2017, 4 K 442/16 Erb).
Einspruch
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Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum | |
Steuernummer: | |
Bescheid über Erbschaftsteuer vom .......... Erbschaftsteuer: Keine Steuerfestsetzung gegen unbekannte Erben im Schätzungswege |
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Einspruch |
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Erblasser X setzte mit notariellem Testament vom xx.xx.xxxx seine Schwester als Alleinerbin ein. Am xx.xx.xxxx verstarb jedoch die Schwester vor dem Erblasser, der am xx.xx.xxxx verstarb.
Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx ordnete das zuständige Amtsgericht Nachlasspflegschaft an und bestimmte den X als Nachlasspfleger.
Gegenüber dem Nachlasspfleger wurde mit Bescheid vom xx.xx.xxxx auf Grund der von ihm abgegebenen Erbschaftsteuererklärung eine Steuer i. H. v. xxxxxxx Euro fest. Dabei ging das Finanzamt im Schätzungswege von xx unbekannten Erben aus, die gleiche Erbanteile erhalten sollten und der Steuerklasse III unterliegen sollten.
Dieser Steuerbescheid ist jedoch rechtswidrig und deshalb aufzuheben, da er gegen den im Steuerrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, dass das Finanzamt im Schätzungsweg einen Steuerschuldner erfindet, von dem noch nicht einmal feststeht, ob er überhaupt zur Zahlung einer Steuer zu veranlagen ist, da sein Erwerb auch unterhalb der Freibeträge liegen könnte. Auch kann nicht mehr oder minder wahllos die Anzahl der Erwerber geschätzt und diese ohne Berücksichtigung persönlicher Merkmale als Steuerpflichtige behandelt werden.
Ich beantrage deshalb, den gegen den Nachlasspfleger angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 40/17 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
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