Überblick

In der "Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung" sollen Angaben zur Durchführung einer Schätzung eingetragen werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen ein abweichendes Formular nutzen.

Wichtig:

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 entschieden, dass einige der Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 2009 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsvermögen nicht verfassungskonform sind (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BFH/NV 2015 S. 301, BStBl 2015 II S. 50). Das Gericht sieht nur punktuellen Anpassungsbedarf und hatte dem Gesetzgeber eine Frist zur Umsetzung bis zum 30.06.2016 gegeben.

Im Einzelnen wurden folgende Regelungen beanstandet:

Mehr als 3 Monate nach Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist zur Neufassung des Erbschaftsteuerrechts stimmte Mitte Oktober sowohl der Bundestag auch der Bundesrat mehrheitlich der Erbschaftsteuerreform 2016 zu. Die Neuregelungen sind in Kraft getreten und rückwirkend für alle Erwerbe nach dem 30.6.2016, d. h. ab dem 1.7.2016 anzuwenden. Einzelheiten zu den beschlossenen Änderungen lesen Sie in unserem Beitrag Erbschaftsteuerreform 2016.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997, zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011 und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011 sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991, zuletzt geändert insbesondere durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008.

Weiterhin zu beachten sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011 und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien (Gleichlautende Ländererlasse v. 19.12.2011).

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