BMF, 27.09.1982, IV C 6 - S 2293 - 31/82

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit einer früheren Betriebstätte gilt folgendes:

Nach § 34 d Nr. 2 Buchst. a EStG ist bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen für die Annahme ausländischer Einkünfte und nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei einem beschränkt Steuerpflichtigen für die Annahme inländischer Einkünfte u.a. wesentlich, ob diese Einkünfte durch eine Betriebstätte erzielt werden. Bei nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb, für den der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte die Betriebstätte nicht mehr unterhält, ist darauf abzustellen, ob die betriebliche Leistung, die für die Einkünfte ursächlich ist, während der Zeit des Bestehens der Betriebstätte erbracht wurde.

Für die Charakterisierung dieser Einkünfte als inländische oder ausländische fordert das Einkommensteuergesetz jedoch nicht, daß eine Betriebstätte in demselben Veranlagungszeitraum vorhanden sein muß, in dem die Einkünfte steuerlich berücksichtigt werden. Auf die Urteile des Reichsfinanzhofs vom 9.3.1932 (Reichssteuerblatt 1932 S. 513) und des Bundesfinanzhofs vom 15.7.1964 (Bundessteuerblatt 1964 III S. 551) und vom 12.10.1978 (BStBl 1979 II S. 64) wird hingewiesen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.7.1969 (BStBl 1970 II S. 56) ist insoweit nicht anzuwenden, als daraus eine andere Rechtsauffassung abgeleitet werden könnte.

 

Normenkette

EStG § 34d Nr. 2 Buchst. a

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Fundstellen

BStBl I, 1982, 771

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