Bei vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehen bestehen in der Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Witwen- bzw. Witwerrentenansprüche beim Tode eines der beiden Ehegatten.[1] Ein bei der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchgeführter Versorgungsausgleich wirkt sich auf die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Auch in der Unfallversicherung wird – unter bestimmten Voraussetzungen – Rente an frühere Ehegatten bzw. Lebenspartner gewährt, deren Ehe mit dem Versicherten aufgelöst bzw. deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist.[2]

Entsprechende Regelungen finden sich auch im Versorgungsrecht.[3]

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