(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. 2Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

 

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 sind, wenn ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt, in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und völlig unabhängig gewesen wäre.

 

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

 

(4) Beim Fehlen einer ordnungsmäßigen Buchführung und anderer Beweisunterlagen, die es ermöglichen, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates erzielten Gewinne zu ermitteln, welche seiner in dem anderen Staat gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind, kann die Steuer in diesem anderen Staat insbesondere dadurch festgesetzt werden, daß entsprechend dem Recht dieses anderen Staates die üblichen Gewinne zugrunde gelegt werden, die ein ähnliches Unternehmen dieses anderen Staates bei einer gleichen oder ähnlichen Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen erzielen würde.

 

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

 

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

 

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln des Abkommens behandelt werden, so stehen die Bestimmungen dieses Artikels der Anwendung der Bestimmungen jener Artikel bei der Besteuerung dieser Einkünfte nicht entgegen.

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