Ein Steuerberater, der mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigt, die mit der automatisierten Verarbeitung (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung) der personenbezogenen Daten beschäftigt werden, muss dafür sorgen, dass ein Datenschutzbeauftragter (s. Tz. 3) benannt wird (Art. 37 Abs. 4 DSGVO, § 38 Abs. 1 BDSG)[1] und der zuständigen Aufsichtsbehörde (online) gemeldet wird.[2] Es kommt bei den Mitarbeitern nicht auf den Umfang ihrer tatsächlichen Tätigkeit an, sondern auf die Möglichkeit der Datenverarbeitung und -nutzung.

 
Hinweis

Wohl jede Mitarbeiterin zählt

Letztendlich zählt hierzu – bis auf die Reinigungskraft – wohl jede Mitarbeiterin in der Steuerberatungskanzlei.

Der Steuerberater ist gesetzlich verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten bei dessen Arbeit zu unterstützen. Er darf diesen nicht wegen der Übernahme der Aufgabe benachteiligen.

Wichtige Unterstützungsmaßnahmen sind z. B. die

  • Überlassung von Hilfspersonal, Räumen, Einrichtungen, Geräte etc.;
  • rechtzeitige Unterrichtung über alle relevanten Vorgänge in der Kanzlei, die mit der Aufgabenstellung zusammenhängen.
[1] LAG Niedersachsen, Urteil v. 9.6.2020, 9 Sa 608/19, zur Frage, wann eine Benennung i. S. v. Art. 37 DSGVO vorliegt; Mitteilung der Kontaktdaten an die Aufsichtsbehörde nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO ist keine Voraussetzung für die Benennung,

Kapitel 5.2.4 Hinweise der BStBK für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften v. November 2021, Ziffer 10.2.

[2] Z. B. https://www.datenschutz-bayern.de/service/bdsb.html.

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