Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung hinterzogener Steuerbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Finanzämter sind nicht nach den §§ 204 Abs. 1 und 210 Abs. 1 AO verpflichtet, vor Abschluß eines Strafverfahrens Steuerbescheide zu erlassen, wenn sie die Feststellungen aus dem Strafverfahren zur Grundlage der endgültigen Steuerfestsetzung machen.

2. § 4 a und § 9 Abs. 2 StSäumG über die Verzinsung hinterzogener Steuerbeträge enthalten weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.

 

Normenkette

StSäumG §§ 4a, 9 Abs. 2; AO § 204 Abs. 1, § 210 Abs. 1; GG Art. 2-3

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 18.03.1970; Aktenzeichen I R 176/69; BFHE, 99, 14)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.1970; Aktenzeichen I R 176/69)

 

Gründe

1. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Revisionsurteil enthält keine Tatsachenfeststellungen, zu denen der Beschwerdeführer sich nicht hätte äußern können. Das Erkenntnis des Bundesfinanzhofs, daß die Finanzämter nach den §§ 204 Abs. 1 und 210 Abs. 1 AO nicht verpflichtet seien, vor Abschluß eines Strafverfahrens Steuerbescheide zu erlassen, wenn sie die Feststellungen aus dem Strafverfahren zur Grundlage der endgültigen Steuerfestsetzung machen, bescheidet lediglich die diesbezügliche Revisionsrüge.

2. Wie die Gerichte des Ausgangsverfahrens zutreffend ausführen, verletzt die angegriffene Regelung des Steuersäumnisgesetzes den Beschwerdeführer weder in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG noch verstößt diese gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot. Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenze für ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ist das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 25, 142 [154]). Bei Anlegung dieses Maßstabes war es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, durch eine gesetzliche Regelung für die Zukunft die Verzinsung hinterzogener Steuern festzulegen. Das Vertrauen des Steuerhinterziehers darauf, daß Steuern auch künftig nicht verzinst zu werden brauchen, muß hinter das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen und rechtzeitigen Erfüllung der Steuerpflichten zurücktreten. Der Beschwerdeführer wird daher auch nicht in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692443

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