Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausstrahlung der Berufsfreiheit auf Zivilrecht: Beschränkung der Vertragsfreiheit bei faktischem Ungleichgewicht – Unvereinbarkeit des Karenzentschädigungsausschlusses nach HGB § 90a Abs 2 aF mit GG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art 12 Abs 1 GG kann gebieten, daß der Gesetzgeber im Zivilrecht Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschränkungen schafft, namentlich wenn es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt.

2. Der generelle Ausschluß einer Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter in den Fällen des § 90a Abs 2 Satz 2 HGB war jedenfalls bis zur Novellierung des Handelsvertreterrechts durch Gesetz vom 23. Oktober 1989 mit Art 12 Abs 1 GG unvereinbar.

 

Orientierungssatz

1. Die durch GG Art 12 Abs 1 gewährleistete berufliche Tätigkeit dient nicht nur der personalen Entfaltung des arbeitenden Menschen in der Gesellschaft (vgl BVerfG, 1979-03-01, 1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290 (362)), den meisten Bürgern gewährleistet sie vor allem die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz zu schaffen, wozu regelmäßig – typischerweise durch zivilrechtliche Verträge – Bindungen auf Zeit oder Dauer einzugehen sind.

2. Privatautonomie, auf deren Grundlage als Strukturelement einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich gestalten und damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang entscheiden, besteht nur im Rahmen der geltenden Gesetze, die ihrerseits an die Grundrechte gebunden sind; keine zivilrechtliche – insbesondere keine zwingende und die Privatautonomie beschränkende – Vorschrift darf in Widerspruch zu den Prinzipien und objektiven Grundentscheidungen des GG stehen.

3. Einschränkungen der Privatautonomie sind unentbehrlich, weil diese auf dem Prinzip der Selbstbestimmung beruht, also voraussetzt, daß auch die Bedingungen freier Selbstbestimmung tatsächlich gegeben sind; kann ein Vertragsteil aufgrund seines starken Übergewichts vertragliche Regelung faktisch einseitig setzen, so ist mit den Mitteln des Vertragsrechts allein kein sachgerechter Interessenausgleich zu gewährleisten. Wird dabei über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt, müssen staatliche Regelungen zur Sicherung des Grundrechtsschutzes und zur Verwirklichung der objektiven Grundentscheidungen des Grundrechtsabschnitts und des Sozialstaatsprinzips ausgleichend eingreifen.

4. Der Gesetzgeber hat einen besonders weiten Beurteilungs- und Gestaltungsraum für die Frage, wann Ungleichgewichtslagen so schwer wiegen, daß die Vertragsfreiheit durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzt oder ergänzt werden muß; offensichtlichen Fehlentwicklungen darf er allerdings nicht tatenlos zusehen; er muß die konkurrierenden Grundrechtspositionen der Vertragsteile berücksichtigen, weder Freiheitsbeschränkung noch Freiheitsschutz dürfen bei der vertraglichen Wechselbeziehung unverhältnismäßig sein (zur Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf zivilrechtliche Generalklauseln grundlegend BVerfG, 1958-01-15, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (206); hier: genereller Karenzentschädigungsausschluß nach HGB § 90a Abs 2 S 2 aF bei außerordentlicher Kündigung ist wegen einschneidender Folgen, die einer Beeinträchtigung der Berufswahl nahekommen, für Handelsvertreter vielfach unzumutbar und unverhältnismäßig).

5. Zur Verfassungswidrigkeit von Wettbewerbsverboten für Handlungsgehilfen (HGB § 75 Abs 3) vgl BAG, 1977-02-23, 3 AZR 620/75, BAGE 29, 30.

Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1; HGB § 90a Abs. 2 Sätze 2, 1, Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3, 1 S. 3, Abs. 4, § 75 Abs. 3; BGB §§ 138, 242, 315; EGHdlVRLDG Art. 1 Nr. 7 Abs. 1 S. 2; BGB § 628 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 06.10.1983; Aktenzeichen I ZR 127/81; BB 1984, 235)

BGH (Entscheidung vom 23.07.1981; Aktenzeichen I ZR 127/81)

OLG München (Entscheidung vom 07.05.1981; Aktenzeichen 6 U 3258/80)

 

Tenor

1. § 90a Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl I Seite 771) war jedenfalls bis zum 1. Januar 1990 mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1983 - I ZR 127/81 - und des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 1981 - 6 U 3258//80 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Unterlassung verurteilt worden ist (Nr III des Urteils des Oberlandesgerichts). Die Sache wird in diesem Umfang an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

4. Der Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer je ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60523

BVerfGE 81, 242-263 (LT)

BVerfGE, 242

BB 1990, 440

BB 1990, 440-443 (LT)

DB 1990, 574-577 (ST)

NJW 1990, 1469

NJW 1990, 1469-1472 (LT)

EuGRZ 1990, 190-195 (LT)

BGBl I 1990, 575

NJW-RR 1990, 736 (L)

RWP 1990, /1191 SG 30.0, 43 (T)

EWiR 1990, 385 (LT)

NZA 1990, 389-392 (LT1-2)

WM IV 1990, 559-564 (ST)

ZAP Fach 15, 21-22 (LT)

ZAP, EN-Nr 221/90 (S)

ZIP 1990, 573

ZIP 1990, 573-578 (LT)

AP Art. 12 GG, Nr. 65 (LT)

AR-Blattei Grundgesetz, Entsch. 12 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 830 Nr. 12 (LT1-2)

DVBl 1990, 474-476 (LT)

JA 1990, 242-244 (ST)

JZ 1990, 691

JZ 1990, 691-695 (ST)

JuS 1990, 930

JuS 1990, 930-932 (L)

MDR 1990, 600 (ST)

VersR 1990, 627-631 (LT)

WuW/E VG, 378-385 (LT)

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