Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob eine schenkweise erfolgte Beteiligung von Kindern an einer Familien-KG zur Mitunternehmerschaft der Kinder führt

 

Leitsatz (redaktionell)

Das zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die schenkweise Beteiligung von Kindern an einer Familien-KG zur Mitunternehmerschaft der Kinder führt, ergangene Urteil des BFH vom 29.01.1976 IV R 73/73 (BFHE 118, 189, BStBl Il 1976, 324) enthält keine Grundrechtsverletzungen.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 29.01.1976; Aktenzeichen IV R 73/73; BFHE, 118, 189)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie für die Beschwerdeführerin zu 1 erhoben worden ist, weil die im Gewinnfeststellungsverfahren getroffenen Entscheidungen die Kommanditgesellschaft selbst nicht berühren (BVerfGE 13, 318 [323 f.]). Auch die Beschwerdeführer zu 4 bis 6 werden dadurch, daß sie als Mitunternehmer nicht anerkannt worden sind, nicht in ihren Grundrechten getroffen. Es ist unzulässig, Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel einzulegen, mit einem höheren Einkommen als dem tatsächlich veranlagten zur ESt herangezogen zu werden.

Es verletzt nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 2 und 3 aus Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die Beschwerdeführer zu 4 bis 6 nicht als Mitunternehmer anerkannt worden sind. Die Auslegung des § 15 Nr. 2 EStG durch den Bundesfinanzhof knüpft nicht an das Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses steuerlich nachteilige Rechtsfolgen, sondern beruht auf der Erwägung, daß die persönlich haftenden Gesellschafter die Rechtsstellung der Kommanditisten aufs äußerste verkümmern ließen. Darin liegt auch ein sachlicher, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließender Gesichtspunkt. Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643018

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