[1] Angezeigt ist der aktuelle Rechtsstand ab dem 31.10.2016.

§§ 1 - 6 Einleitung

Vorbemerkung

1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verzichtet die Buchungsordnung auf durchgängige geschlechtsspezifische Formulierung und Paarformulierung. 2Die verwendeten Funktionsbezeichnungen sind stets geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Buchungsordnung gilt für das Besteuerungsverfahren in den Finanzämtern.

 

(2) Sie gilt entsprechend bei der Festsetzung und Erhebung von sonstigen Geldleistungen, Geldbußen, Geldauflagen und Beträgen nach § 398a AO durch die Finanzämter sowie für den Nachweis von Strafverfahren, an denen die Finanzämter beteiligt sind.

 

(3) Soweit von den Finanzämtern andere als in dieser Buchungsordnung genannte Steuern, einschließlich der Steuervergütungen sowie steuerliche Nebenleistungen und sonstige Geldleistungen verwaltet werden, kann die oberste Landesfinanzbehörde ergänzende Weisungen erlassen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Buchungsordnung sind

1. Abgabeart: Steuern einschließlich der Steuervergütungen sowie steuerliche Nebenleistungen und sonstige Geldleistungen;
2. Bearbeitereingabe: a) die Eingabe von Daten in zeitlichem Zusammenhang mit der Datenermittlung,

 

 

b) die Eingabe von Änderungen dieser Daten,

 

 

c) die Eingabe einer Anweisung zur maschinellen Verarbeitung (Freigabe)

 

 

durch den abschließend Zeichnenden oder durch einen anderen an der Ermittlung Beteiligten;
3. Beleglesung: das Scannen von Unterlagen, die in Papierform vorliegen;
4. Dateneingabe: die Eingabe von Daten mittels Bearbeitereingabe, Datenerfassung, Datenübermittlung oder Beleglesung;
5. Datenerfassung: die Eingabe von Daten durch eine nicht an der Datenermittlung oder an der Sachentscheidung beteiligte Person;
6. Datenerfassungsstelle: die Stelle, die für die Erfassung der Daten aus den in dieser Buchungsordnung im Einzelnen bezeichneten Buchungsunterlagen und sonstigen Anweisungen zuständig ist;
7. Datenübermittlung: das Übersenden von Daten mittels maschinell lesbarer Datenträger oder Datenfernübertragung;
8. Datenverarbeitungsstelle: die Stelle, der die Durchführung der automatischen Datenverarbeitung obliegt;
9. Dokument: das elektronische Abbild eines tatsächlichen Schriftstücks;
10. Eingabedaten: die Daten, deren Eingabe für die maschinelle Verarbeitung erforderlich ist (z.B. bei Neuaufnahmen, Steuerfestsetzungen, Sollstellungen, Zahlungen);
11. Einzelsteuern: die Steuern, deren einmalige oder laufende Erhebung an einzelne Rechtsvorgänge oder Geschäftsvorfälle anknüpft sowie die sich an diese Steuern oder an deren Besteuerungsgrundlagen anschließenden Ansprüche;
12. Grundkennbuchstaben: die zur Bezeichnung der einzelnen Abgabearten, der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179 AO sowie der Gewinnermittlungsarten verwendeten Buchstaben;
13. Löschung: die endgültige physische Entfernung von Daten und Dokumenten, wenn diese für die weitere Bearbeitung nicht mehr benötigt werden, die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und keine Weiterleitung der Daten und Dokumente an die Landes- oder Staatsarchive erforderlich ist;
14. Steuerbezirk: der Teil des Finanzamtsbezirks, der einen bestimmten Gebietsteil oder eine bestimmte Gruppe von Bearbeitungsfällen umfasst;
15. Steuerkonto die für das Besteuerungsverfahren in elektronischen Speichern aufgezeichneten Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls;
16. Steuernummer: das Ordnungskriterium, unter dem der Bearbeitungsfall gespeichert ist;
17. Tagesabschluss: die Gegenüberstellung von Kassensoll- und Kassenistbestand;
18. Überwachungskonto: Daten und Dokumente für Vorgänge, die weder bereits steuerlich erfasst sind noch eine unmittelbare Neuaufnahme zulassen;
19. Veranlagung: die Festsetzung der in Nummer 20 bezeichneten Steuern und Ansprüche für den in dem jeweiligen Gesetz vorgesehenen Festsetzungszeitraum. Die Festsetzung von Vorauszahlungen fällt nicht hierunter;
20. V-Steuern: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Vermögensteuer und die Umsatzsteuer sowie die sich an diese Steuern oder an deren Besteuerungsgrundlagen anschließenden Ansprüche;
21. Zeitbuch: der Nachweis der nach dieser Buchungsordnung aufgezeichneten Sollstellungen, Stundungen, Aussetzungen, Zahlungen, Erlasse, Niederschlagungen, Verjährungen in zeitlicher Reihenfolge.

§ 3 Dateneingabe, Datenverarbeitung

 

(1) 1Die für die maschinelle Bearbeitung eines Falles erforderlichen Daten sind in das Datenverarbeitungssystem einzugeben. 2Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, auf welche Art die Dateneingabe vorzunehmen ist.

 

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Daten nicht durch Unbefugte eingegeben oder freigegeben werden können und nicht unbefugt in die Datenbestände und Programmabläufe eingegriffen werden kann.

 

(3) 1Die Eingabedaten sind durch programmierte und organisatorische Kontrollen auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit zu prüfen. 2Fehlerhafte oder unvollständige Eingaben sind zurückzuweisen.

 

(4) Es ist programmgesteuert sicherzustellen, dass die eingegebenen Daten der Dat...

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