Leitsatz (amtlich)

1. Nach BbG § 2 Abs 1 ist die Deutsche Bundesbahn fähig, auch an Verfahren vor den Sozialgerichten beteiligt zu sein.

2. Hat die Bundesbahn vertraglich die Besorgung des Reisegepäcks auf einem Bahnhof einem - als Gepäckträger mitarbeitenden - "Gepäckträgerunternehmer" übertragen, der die Gepäckträger einzustellen hat, und sind diese nach der auf Grund ihres Arbeitsvertrages auch für sie geltenden Dienstanweisung der Bundesbahn verpflichtet, bei Einteilung und Ausführung ihrer Arbeiten den Weisungen des Bahnpersonals Folge zu leisten, so stehen sie in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Bundesbahn. Zuständige Krankenkasse ist die Bundesbahn- Betriebskrankenkasse.

 

Normenkette

SGG § 70 Fassung: 1953-09-03; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1956-06-12; BBahnG § 2 Abs. 1; EVO § 32

 

Tenor

Die Revision der Deutschen Bundesbahn gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 1955 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 1955 folgende Fassung erhält:

"Es wird festgestellt, daß zuständige Versicherungsträger für die Kläger während ihrer Beschäftigung als Gepäckträger in der Zeit vom 15. Mai 1952 bis 31. August 1953 (K...) und vom 1. Mai 1952 bis 30. September 1953 (S...) die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und die Bundesbahnversicherungsanstalt sind."

Die Deutsche Bundesbahn hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten; im übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

I.

Bei der Wiederaufnahme des Gepäckträgerdienstes auf dem Hauptbahnhof Wiesbaden nach dem Kriege stellte das Verkehrsamt der Bundesbahn in Wiesbaden zunächst einzelne Gepäckträger ein, darunter auch den Kläger K... S... und den Beigeladenen F... J.... Diese Verträge kündigte das Verkehrsamt zum 1. Mai 1952 und schloß am 21. April 1952 einen "Unternehmervertrag" mit dem Beigeladenen F... J.... Dieser verpflichtete sich, den Gepäckträgerdienst nach § 35 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und der Dienstanweisung für Gepäckträger - DA 018 - in der jeweils gültigen Fassung auszuführen und die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendige Anzahl eigener Arbeitnehmer (Gepäckträger) zu beschäftigen; die Haftung für diese Gepäckträger im Rahmen des § 4 EVO sollte der Deutschen Bundesbahn obliegen. Nach dem Vertrag hatte der Unternehmer (J...) jede beabsichtigte Einstellung, auch die Beschäftigung von Aushilfsgepäckträgern, unter Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und ebenso jede beabsichtigte Entlassung dem Dienstvorsteher der Gepäckabfertigung anzuzeigen; dieser konnte bei Pflichtwidrigkeiten eines Gepäckträgers auch die sofortige Entlassung verlangen. Der Unternehmer war ferner verpflichtet, die Transportmittel sowie einen Fernsprechanschluß zu beschaffen und zu unterhalten, die im einzelnen vorgeschriebene Dienstkleidung der Gepäckträger zu kontrollieren, monatlich einen genehmigungspflichtigen Dienstplan aufzustellen und seine Einhaltung zu überwachen, außerdem hatte er darauf zu achten, daß Nebengeschäfte der Gepäckträger im Bahnhofsbereich ohne besondere Genehmigung unterblieben. Die Arbeitszeit der Gepäckträger wurde nach dem Vertrage "vom Dienstvorsteher der Gepäckabfertigung" festgesetzt (§ 10). Ein Entgelt erhielten weder der Unternehmer noch die Gepäckträger von der Bundesbahn; letztere konnten nach dem Vertrag die sich aus der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs für die Gepäckträger des Bahnhofs Wiesbaden ergebenden Sätze als Höchstsätze von den Reisenden beanspruchen (§ 5). Die Gepäckträger hatten nach § 3 der DA 018 in der Fassung vom 1. Mai 1942 den dienstlichen Weisungen der dort genannten Bahnbeamten zu folgen. Nach § 6 des Unternehmervertrages ist der Unternehmer selbständiger Gewerbetreibender und "als solcher steuerpflichtig". Weiter heißt es in dem Vertrage (§ 7), die Gepäckträger seien bei der Deutschen Bundesbahn nicht gegen Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit zu versichern; dem Unternehmer obliege die Pflicht, sie zur "allgemeinen Kranken- und Invalidenversicherung" anzumelden. Soweit durch Gepäckträger Dritten ein Schaden entstehen würde, war grundsätzlich die Haftung des Unternehmers vorgesehen, der verpflichtet war, eine Versicherung gegen Ansprüche dieser Art abzuschließen sowie Schadensregelungen zwischen der Bundesbahn und Dritten als für sich bindend anzuerkennen.

Der Beigeladene F... J... stellte am 1. Mai 1952 unter anderen den Kläger K... S... und am 15. Mai 1952 den Kläger F... K... als Gepäckträger ein. Dabei händigte er ihnen je drei Schriftstücke mit den Überschriften "Allgemeines", "Dienstvorschrift" und "Diensteinteilung" aus, in denen Bestimmungen über die Dienstkleidung, das Verhalten im Dienst und die allgemeinen Dienstzeiten sowie über die ordentliche und außerordentliche Kündigung enthalten waren. Er behielt darin als Unternehmer grundsätzlich alle Stadttransporte vor und bestimmte, daß die Gepäckträger die steuerlichen und sozialen Lasten selbst zu tragen hätten, während er die Haftpflichtversicherung übernahm. Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK.) Wiesbaden teilte dem Beigeladenen F... J... am 30. Mai 1953 auf Anfrage mit, für die Sozialversicherung der Gepäckträger, die nach der Entscheidung des Reichsversicherungsamts (RVA.) vom 13. Mai 1901 (AN. 1902 S. 181) als Arbeiter der Eisenbahnverwaltung anzusehen seien, sei die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse zuständig. Gleichwohl meldete der Beigeladene der AOK. am 14. August 1953, daß der Kläger K... S... seit dem 1. Mai 1952 und der Kläger F... K... seit dem 15. Mai 1952 bei ihm beschäftigt seien. S... meldete er wegen geringen Verdienstes außerhalb der Saison vom 6. Oktober 1953 an wieder ab, K... nach Kündigung - zum 31. August 1953.

II.

Der Kläger K... S... beantragte am 16. September 1953 beim Versicherungsamt (VA.), die AOK. zur Gewährung von Krankenhausbehandlung für seine Ehefrau anzuhalten, die von der AOK. unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse verweigert werde. Dieser Antrag ging mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Wiesbaden über. - Der Kläger F... K... erhob gegen den Bescheid der AOK. vom 26. August 1954, in dem ihm mitgeteilt wurde, seine Anmeldung zur AOK. sei angesichts der Zuständigkeit der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse abgelehnt worden, nach erfolglosem Widerspruch Klage beim SG. Wiesbaden mit dem Antrag festzustellen, wer während seiner Beschäftigung als Gepäckträger sein Arbeitgeber gewesen sei. - Das SG. hat beide Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die Landesversicherungsanstalt Hessen, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse, die Bundesbahn sowie den Transportunternehmer F... J... zum Verfahren beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger K... S... mit der Klage wolle er erreichen, daß ihm die beklagte AOK., bei der ihn der Beigeladene J... gemeldet habe, Leistungen aus der Familienhilfe gewähre. Er beantragte festzustellen, daß er in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden habe, und die Bundesbahn zu verurteilen, Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ihn zu entrichten, hilfsweise, den Beigeladenen J... dazu zu verurteilen. Der Kläger Friedrich Kayser erklärte, seine Klage richte sich gegen die AOK. Wiesbaden. Er beantragte festzustellen, daß er in einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmerverhältnis gestanden habe und daher bei der Beklagten zu versichern gewesen sei.

Die beigeladene Bundesbahn beantragte, die Klagen insoweit abzuweisen, als die Bundesbahn als Arbeitgeber in Anspruch genommen werde.

Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse beantragten festzustellen, daß der Kläger F... K... vom 15. Mai 1952 bis 31. August 1953 und der Kläger K... S... bis zum 30. September 1953 bei der AOK. Wiesbaden pflichtzuversichern seien.

Die Landesversicherungsanstalt Hessen beantragte festzustellen, daß in den genannten Zeiträumen versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zur Bundesbahn bestanden hätten.

Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beantragte festzustellen, daß für die gleichen Zeiträume die Versicherungspflicht der Deutschen Bundesbahn gegeben sei.

Durch Urteil vom 17. Mai 1955 wies das SG. die Klagen ab, soweit sie die Feststellung der Versicherungspflicht zur beklagten AOK. betrafen, und stellte fest, daß der Kläger K... S... vom 1. Mai 1952 bis 30. September 1953 und der Kläger F... K... vom 15. Mai 1952 bis 31. August 1953 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn gestanden haben; es verurteilte die beigeladene Bundesbahndirektion Frankfurt/Main, für die Kläger die Sozialversicherungs- und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für diese Zeiträume zu entrichten. Das SG. bejahte das Feststellungsinteresse der Kläger, weil sie keine andere Möglichkeit gehabt hätten, ihr Sozialversicherungsverhältnis zu klären. Die Kläger hätten als Gepäckträger in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Deutschen Bundesbahn gestanden, diese müsse daher die Sozialversicherungsbeiträge für sie abführen. Zwar habe die Deutsche Bundesbahn in einem mit dem Beigeladenen F... J... geschlossenen "Unternehmervertrag" versucht, diesem die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten aufzubürden; der Vertrag sei aber rechtsunwirksam, weil die darin vorgesehene Leistung der Deutschen Bundesbahn in einem starken Mißverhältnis zu dem dem Unternehmer auferlegten Risiko stehe. Abgesehen davon sei auch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beigeladenen J... nicht zustande gekommen, der Unternehmervertrag also nicht ausgeführt worden, so daß die Kläger in jedem Fall ihren Dienst ohne Vertragsverhältnis jedoch unter Einordnung in den Betrieb der Bundesbahn versehen hätten.

III.

Mit der Berufung machte die Bundesbahn geltend, der Unternehmervertrag sei wirksam, denn die monatlichen Einnahmen des Unternehmers seien sehr hoch gewesen. Er habe daraus die geringen Aufwendungen für die Beförderungsmittel, den Telefonanschluß und die Haftpflichtversicherung durchaus bestreiten und dennoch einen Unternehmergewinn erzielen können. Die Kläger hätten auch nicht ohne Anstellungsverhältnis ihren Dienst versehen, sie seien von dem beigeladenen J... eingestellt worden. Die Bundesbahn beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Kläger in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu ihrem Unternehmer, dem Beigeladenen J..., gestanden hätten.

Die Kläger, die beklagte AOK., die Landesversicherungsanstalt Hessen, die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und der Beigeladene J... beantragten, die Berufung zurückzuweisen.

Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse beantragten, zu erkennen, daß die Kläger nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbahn seien und daß daher die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse für die Durchführung der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung der Kläger nicht zuständig seien.

Durch Urteil vom 21. September 1955 wies das Landessozialgericht (LSG.) die Berufung zurück: Das SG. habe die prozeßentscheidende Frage, wer Arbeitgeber der Kläger gewesen sei, zutreffend beantwortet. Die Tätigkeit der Gepäckträger bilde, wie sich aus § 35 EVO ergebe, einen Bestandteil des Bahnbetriebes, und könne daher vertraglich nicht aus dem Betrieb der Bundesbahn herausgelöst werden. Diese sei also Arbeitgeber der Kläger und des Beigeladenen J... gewesen; es sei für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unerheblich, ob es sich um eine unmittelbare oder mittelbare Bestellung zum Gepäckträger gehandelt habe. Ganz deutlich komme die Arbeitgeberstellung der Bundesbahn durch die Regelung der "Allgemeinen Dienstpflichten" in § 2 der Dienstanweisung 018 zum Ausdruck, die schon nach ihrer "Vorbemerkung" - nicht erst kraft des Unternehmervertrages - für alle Gepäckträger gelte. Somit sei an der Rechtsprechung des RVA. festzuhalten, nach der Gepäckträger auch dann Arbeiter der Bahn seien, wenn sie nicht unmittelbar von ihr angenommen oder bezahlt würden; auf die Rechtswirksamkeit des Unternehmervertrages komme es danach nicht an.

IV.

Gegen das Urteil des LSG., in dem die Revision zugelassen ist, hat die Deutsche Bundesbahn Revision eingelegt. Sie rügt, das Berufungsgericht habe den aus § 165 Reichsversicherungsordnung (RVO) abzuleitenden Arbeitgeberbegriff verkannt und zu Unrecht angenommen, daß Gepäckträger generell Arbeitnehmer der Bahn seien. Grundsätzlich sei zwar derjenige Arbeitgeber, der einem persönlich und wirtschaftlich Unselbständigen, gegen Entgelt Beschäftigten die Arbeit zuweise und den Nutzen daraus ziehe. Gerade in Grenzfällen komme aber der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten, sofern sie sich mit der objektiven Sachlage vertrage, erhebliches Gewicht zu. Nach dem Vertrag habe der Beigeladene J... Unternehmer sein sollen. Dem stehe weder die Haftung noch das Aufsichtsrecht der Bundesbahn entgegen, da beides auch für andere - anerkannte - Unternehmer gelte. Auch aus § 35 EVO folge nicht, daß die Bundesbahn Arbeitgeber aller Gepäckträger sei, denn es bestehe weder eine Rechtspflicht der Bundesbahn, überhaupt Gepäckträger zu bestellen, noch folge aus der Bestellung von Gepäckträgern, daß diese dadurch Arbeitnehmer der Bundesbahn würden. Die Entscheidung darüber, wie der Gepäckträgerdienst gestaltet werde und wer dessen Soziallasten zu tragen habe, sei daher der Bundesbahn überlassen und im vorliegenden Fall dahin getroffen worden, daß der Dienst durch einen Unternehmer mit eigenen Arbeitnehmern wahrgenommen werde. Die Deutsche Bundesbahn beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und desjenigen des SG. Wiesbaden vom 17. Mai 1955 insoweit, als es eine Verurteilung der Deutschen Bundesbahn enthält, und Abweisung der Klagen; der Beigeladene J... schließt sich dem an.

Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse beantragen zu erkennen: Das Urteil des SG. Wiesbaden vom 17. Mai 1955 und das Urteil des LSG. Darmstadt vom 21. September 1955 werden aufgehoben; es wird festgestellt, daß die Kläger in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu ihrem Unternehmer, dem Beigeladenen J..., gestanden haben.

Die Kläger und die übrigen Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger K... S... erklärt, er lasse seinen Klageantrag fallen, soweit er auf die Verurteilung der Bundesbahn zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gerichtet sei.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision ist zulässig; sie ist vom LSG. zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und von der Revisionsklägerin form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 164 SGG). Die Revisionsbegründungsfrist ist gewahrt; der rechnerisch letzte Tag dieser Frist - der 19. Februar 1956 - war ein Sonntag, daher lief die Frist erst mit dem 20. Februar 1956, dem Tag des Eingangs der Revisionsbegründungsschrift, ab (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die Deutsche Bundesbahn ist fähig, Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren zu sein. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 70 SGG, der nicht rechtsfähige Sondervermögen nicht erwähnt, ergibt sich aber aus § 2 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes (BbahnG), wonach die Deutsche Bundesbahn im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden kann. Diese Vorschrift stellt - gegenüber der allgemeinen Regel des § 70 SGG - eine Sondervorschrift dar. Beide Vorschriften stehen - ähnlich wie § 124 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu § 50 Zivilprozeßordnung (ZPO) - im Verhältnis der speziellen zur generellen Norm (vgl. Baumbach-Lauterbach, Komm. zur ZPO 25. Aufl. § 50 Anm. 2 D; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 172).

Die Deutsche Bundesbahn ist im Verfahren vor dem Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 BbahnG in Verbindung mit Ziff. III Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn (VKBl. 1953 S. 148) durch die Bundesbahndirektion Frankfurt/Main vertreten, die nach § 6 Abs. 2 BbahnG eine Behörde ist. Ist aber ein Beteiligter vor dem Bundessozialgericht (BSG.) gesetzlich durch eine Behörde vertreten, so bedarf es schon aus diesem Grunde keiner Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten i.S. des § 166 SGG (vgl. auch BSG. Bd. 3 S. 121 [122]).

II.

Die hiernach zulässige Revision ist nicht begründet.

1.) Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen einer Sachentscheidung zutreffend beurteilt. Insbesondere ist die Frage, ob der Klage des K... S..., bei der es sich um eine nach § 80 Nr. 1 SGG an sich vorverfahrenspflichtige Angelegenheit handelte, ein Vorverfahren vorangehen mußte, mit Recht verneint worden. Die Sache war bei Inkrafttreten des SGG - nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 1636 RVO - bereits beim VA. rechtshängig; sie ging somit nach § 215 Abs. 2 SGG auf das zuständige SG. über. Wenn es sich bei dem Antrag des K... S... auch nicht um eine "Berufung" oder "Beschwerde" handelte und § 215 Abs. 4 SGG deshalb nicht unmittelbar Anwendung finden kann, so muß diese Vorschrift im vorliegenden Fall doch entsprechend angewandt werden. Dies folgt aus § 215 Abs. 1 SGG, wo abschließend bestimmt ist, welche Fälle dieser Art in das Vorverfahren übergeleitet werden. Die Überleitung einer schon vor dem VA. schwebenden Sache in ein Widerspruchsverfahren vor dem Versicherungsträger könnte auch nicht als entsprechende Fortführung des bisherigen Verfahrens angesehen werden (vgl. auch Hastler, Komm. zum SGG § 215 Anm. 2 b).

2.) Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß die Feststellung beansprucht werde, die Kläger hätten in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, und es möge festgestellt werden, wer ihr Arbeitgeber gewesen sei; ferner solle festgestellt werden, daß die beklagte AOK. für diese Versicherung zuständig gewesen sei, und es solle schließlich die Deutsche Bundesbahn zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger S... verurteilt werden. Dies ergibt sich aus der Fassung des sozialgerichtlichen Urteils, dem das LSG., indem es die Berufung der Deutschen Bundesbahn zurückwies, gefolgt ist. Nachdem der Kläger S... in der Revisionsinstanz seinen Antrag, die beklagte Bundesbahn zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verurteilen - nur er allein hatte einen solchen Antrag gestellt -, fallen gelassen hat, ist das Klagebegehren seinem Sinne nach allein dahin zu verstehen, daß die Kläger die Feststellung des für sie zuständigen Versicherungsträgers erstreben (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Es würde nicht im wohlverstandenen Interesse der Kläger liegen, die Feststellung der Zuständigkeit eines Versicherungsträgers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu begehren; denn wenn sich herausstellen würde, daß die Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers nicht gegeben ist, so wäre die Zuständigkeit des anderen Versicherungsträgers nicht bindend festgestellt. Wenn auch der prozessuale Anspruch seinen Ausdruck in den gestellten Anträgen findet (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. S. 403 und 404), so waren doch die Vorinstanzen nach § 123 SGG an die Fassung der gestellten Anträge nicht gebunden. Auch das Revisionsgericht ist es nicht. Gerade bei wenig rechtsgewandten Beteiligten, wie es die Kläger sind, ist bei der Auslegung ihrer Anträge zu beachten, daß es ihnen in erster Linie darauf ankommt, den zweckmäßigsten und sichersten Weg zu ihrem Ziel zu beschreiten (vgl. Krebs NJW. 1958 S. 1424). Das ist hier der Weg einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG.

3.) Einer Aufhebung der dem Wortlaut der Anträge der Kläger folgenden Urteile der Vorinstanzen bedurfte es indessen nicht, denn diese haben sachlich mit Recht angenommen, die Kläger hätten als Gepäckträger in der Zeit ihrer Tätigkeit "als Unternehmerarbeiter des Beigeladenen F... J..." in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 165 RVO) zur Deutschen Bundesbahn gestanden.

Versicherungspflichtig nach dieser Vorschrift sind die abhängigen, gegen Entgelt arbeitenden Personen (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 25. Juli 1958, Teil II § 165 RVO Anm. 2 a; Brackmann a.a.O. S. 306 h; RVA.: Anleitung über den Kreis der nach der RVO gegen Invalidität und Krankheit versicherten Personen vom 26.4.1912 - AN. 1912 S. 720 [729, dort Nr. 10]). Die persönliche Abhängigkeit kommt in der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich seiner Arbeitsleistung zum Ausdruck, die ihr Gegenstück in dem Direktionsrecht des Arbeitgebers findet (vgl. Brackmann a.a.O. S. 307; BSG. Bd. 3 S. 30 [35]; BSG. in Sozialrecht § 165 RVO Bl. A a 3 Nr. 6, Bl. A a 6 Nr. 8). Arbeitgeber ist, wer unter Ausübung des Direktionsrechts über die Arbeitskraft des Beschäftigten verfügt; nur ihm will das Gesetz die Verpflichtung auferlegen, einen Teil des regelmäßig aus der Leistung des Arbeitnehmers fließenden Unternehmergewinns für die Beiträge zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers bereitzustellen. So erklärt es sich, daß die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Sozialversicherung seit je entscheidend nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis abstellt. Daraus folgt, daß es - wie vom RVA. in AN. 1912 S. 730 zu Nr. 11 hervorgehoben - zur Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht notwendig eines Dienst- oder Arbeitsvertrages im Sinne des bürgerlichen Rechts bedarf (vgl. BSG. Bd. 1 S. 115 [117]; Peters a.a.O. § 165 RVO Anm. 11 [S. 27]; Dersch, Gegenwartsfrage Sozialer Versicherung S. 35; zu der entsprechenden Entwicklung im Arbeitsrecht vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. Bd. 1 S. 33 und 110 Fußnote 16; Nikisch, Arbeitsrecht 2. Aufl. Bd. I S. 150). Entscheidend ist vielmehr die Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb und die damit gegebene Unterwerfung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl. für das Arbeitsrecht insbesondere Molitor, Recht der Arbeit, 1959 S. 2 ff.).

Die Kläger standen in persönlicher Abhängigkeit zur Deutschen Bundesbahn; sie waren in deren Betrieb eingeordnet, unterlagen demgemäß den Weisungen der Bundesbahnbediensteten und waren an einen von der Bundesbahn zu genehmigenden festen Dienstplan gebunden, der ihnen genau vorschrieb, wie und zu welcher Tages- oder Nachtzeit sie jeweils acht Stunden zu arbeiten hatten. Ihre Verpflichtungen entstanden zwar auf Grund ihrer Vereinbarung mit dem Beigeladenen J...; diese verwies aber ausdrücklich auf die "Dienstanweisung für die Gepäckträger" DA 018 (in der Fassung vom 1. Mai 1942). Die Dienstanweisung 018 enthält ins einzelne gehende Bestimmungen über das Verhalten im Dienst (§ 1), sie legt fest, welche Dienstaufgaben den Gepäckträgern obliegen, sieht ferner die Übertragung anderer Arbeiten durch besondere Anordnung vor (§ 2), regelt die Ausführung der Dienstaufträge (§§ 9 u. 11) und die Übernahme anderer Aufträge (§ 12), begründet ein Weisungsrecht bestimmter Bahnbeamter und eine dementsprechende Gehorsamspflicht der Gepäckträger (§ 3), sie schreibt die Dienstkleidung vor (§ 5) und verpflichtet die Gepäckträger, die Gebührenordnung einzuhalten (§ 13). Demnach waren die Kläger als Gepäckträger in vollem Umfang in den Betrieb der Deutschen Bundesbahn eingegliedert, ihr oblag - in den für die Ausübung ihrer Tätigkeit entscheidenden Punkten - das Direktionsrecht. Soweit in begrenztem Umfang auch dem Beigeladenen F... J... - nach dem Unternehmervertrag zwischen ihm und der Deutschen Bundesbahn - eine Weisungsbefugnis zustand, handelte es sich dabei um von der Deutschen Bundesbahn eingeräumte und von ihr überwachte Befugnisse. Der Beigeladene J... konnte nach § 2 des mit ihm abgeschlossenen Vertrages zwar Einstellungen und Entlassungen vornehmen, hatte dies jedoch vorher dem Dienstvorsteher der Gepäckabfertigung anzuzeigen; er mußte auf dessen Verlangen Entlassungen vornehmen und konnte selbst Aushilfsgepäckträger nur mit dessen Genehmigung einstellen. Zwar konnte er den Dienstplan aufstellen, hatte ihn aber zur Genehmigung dem Dienstvorsteher der Gepäckabfertigung vorzulegen, der auch die Dienstzeiten festsetzte (§ 10). Somit verblieb das maßgebliche Direktionsrecht bei der Deutschen Bundesbahn, der gegenüber damit auch eine persönliche Abhängigkeit der klagenden Gepäckträger begründet war.

Die Tatsache, daß die Gepäckträger unmittelbar von der Deutschen Bundesbahn kein Entgelt erhielten, vielmehr auf die von den Reisenden zu zahlenden Gebühren angewiesen waren, schließt das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vgl. Kreil, Anleitung des RVA. über den Kreis der nach der RVO gegen Invalidität und Krankheit versicherten Personen, S. 77 zu Nr. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Gegenüber der hiernach gegebenen weitgehenden Eingliederung der Kläger in den Betrieb der Bundesbahn und ihrer Abhängigkeit von ihren Weisungen kommt der vertraglichen Vereinbarung der Gepäckträger mit dem Beigeladenen J..., wonach dieser eigene Arbeitnehmer beschäftigen und deren Sozialversicherung nicht der Deutschen Bundesbahn zur Last fallen sollte, keine wesentliche Bedeutung zu. Zwar kann die Bundesbahn den Gepäckträgerdienst einem Unternehmer übertragen, sie muß dann aber darauf verzichten, gegenüber Gepäckträgern, die von dem Unternehmer eingestellt sind, Arbeitgeberfunktionen auszuüben und sie ihrem Betrieb im wesentlichen wie andere Arbeitnehmer einzugliedern. - Die Kläger standen somit als Gepäckträger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn (§ 165 RVO), und zwar der Kläger K... S... vom 1. Mai 1952 bis 30. September 1953 und der Kläger K... vom 15. Mai 1952 bis 31. August 1953.

Die Frage, ob dieses Beschäftigungsverhältnis unmittelbar zwischen den Klägern und der Deutschen Bundesbahn bestand oder ob es sich mit Rücksicht auf die Einschaltung des Beigeladenen F... J... um ein sog. mittelbares Beschäftigungsverhältnis handelte, braucht nicht entschieden zu werden, denn im Sozialversicherungsrecht hat auch bei einem mittelbaren Beschäftigungsverhältnis der mittelbare Arbeitgeber, hier also die Deutsche Bundesbahn, und nicht der Mittelsmann, das wäre der Beigeladene J..., die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere die Beitragspflicht, zu erfüllen (für das Arbeitsrecht vgl. aber BAG. in AP § 611 BGB "Mittelbares Arbeitsverhältnis" Nr. 2; BAG. vom 8.8.1958 - 4 AZR 173/55 - in Arbeitsrecht-Blattei zu D Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis III, III Mittelbares Arbeitsverhältnis, Entscheidung 2). Demnach wäre die Deutsche Bundesbahn auch bei Bejahung eines mittelbaren Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls für das Sozialversicherungsrecht als Arbeitgeber der Kläger zu behandeln (Dersch, "Wege zur Sozialversicherung" 1951 S. 205; Komm. des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur RVO 6. Aufl. § 1227 Anm. 10; Peters a.a.O. § 165 RVO Anm. 2 c [S. 12]; Brackmann a.a.O. S. 308 g).

Standen somit die Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn, so ergibt sich daraus nach § 234 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 245 Abs. 3 RVO die Zuständigkeit der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung; daraus folgt - nach § 1329 Satz 1 in Verb. mit § 1360 Abs. 1 Nr. 1 RVO - die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt für die Arbeiterrentenversicherung der Kläger. Hiernach war die Revision der Deutschen Bundesbahn gegen das Urteil des Hessischen LSG. mit den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen der Fassung des sozialgerichtlichen Urteils zurückzuweisen.

Da die Deutsche Bundesbahn mit ihrer Revision sachlich keinen Erfolg hatte, erscheint es angemessen, sie zu verurteilen, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten (§ 193 SGG).

 

Fundstellen

BSGE 8, 278 (LT1-2)

BSGE, 278

BB 1959, 601 (LT2)

RegNr, 730

Breith 1959, 685 (LT1-2)

Die Beiträge 1959, 382 (LT2)

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