Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für mitarbeitende Ehegatten als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen für einen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sind nur dann betrieblich veranlaßt, wenn zwischen den Ehegatten ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist, das nach Inhalt und Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist.

2. Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses wie unter Fremden ist erforderlich, daß das vereinbarte Entgelt aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten ausscheidet und in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt. Daran fehlt es, wenn das Gehalt auf ein Bankkonto überwiesen wird, über das jeder Ehegatte allein verfügen kann (sog. Oder-Konto).

3. Eine Streitsache kann als solche nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist die Einholung einer Entscheidung des BVerfG nur dann geboten, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; GG Art. 100 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.08.1996; Aktenzeichen 2 BvR 3027/95)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1980 bis 1982 eine . . . Seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau (Klägerin und Revisionsbeklagte - Klägerin -) arbeitete im Betrieb des Klägers als Bürokraft mit. Das Gehalt der Klägerin überwies der Kläger auf ein auf den Namen beider Ehegatten eingerichtetes Bankkonto, über das jeder Ehegatte allein verfügen konnte (sog. Oder-Konto).

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung lehnte es der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre ab, die Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zum Abzug zuzulassen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, daß die Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben abziehbar seien, da zwischen den Klägern ein ernstlich vereinbartes Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und entsprechend der Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 22. März 1972 I R 152/70, BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614) reiche die Tatsache, daß das Gehalt der Klägerin auf ein gemeinschaftliches Bankkonto der Ehegatten überwiesen worden sei, nicht aus, um dem Arbeitsverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger das Arbeitsentgelt für die Klägerin als Betriebsausgaben abziehen kann.

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen für einen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sind nur dann betrieblich veranlaßt, wenn zwischen den Ehegatten ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist, das nach Inhalt und Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist (BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172 m. w. N.). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so sind die Aufwendungen des Arbeitgeber-Ehegatten nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses wie unter Fremden ist erforderlich, daß das vereinbarte Entgelt aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten ausscheidet und in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt. Daran fehlt es, wenn - wie im Streitfall - das Gehalt auf ein Bankkonto überwiesen wird, über das jeder Ehegatte allein verfügen kann (sog. Oder-Konto). Dies hat der Große Senat des BFH durch Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Wegen der Einzelheiten der Begründung hierzu wird auf den Inhalt des Beschlusses des Großen Senats verwiesen.

Ferner teilt der erkennende Senat auch die Rechtsauffassung des Großen Senats, daß es mit der Verfassung vereinbar ist, wenn Ehegatten-Arbeitsverhältnissen im Falle von Gehaltsüberweisungen auf ein Oder-Konto der Ehegatten die steuerliche Anerkennung versagt wird. Auch insoweit wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Begründung des Beschlusses des Großen Senats Bezug genommen.

Der Anregung der Kläger, die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil eine solche Vorlage im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes, wonach die Einholung einer Entscheidung des BVerfG nur dann geboten ist, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält).

Das Urteil des FG entspricht nicht den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen. Es war deshalb aufzuheben; die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Dem nach der mündlichen Verhandlung von den Klägern gestellten Antrag, das Verfahren auszusetzen, konnte nicht stattgegeben werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417483

BFH/NV 1991, 666

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