Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eines im Bau befindlichen Objekts

 

Leitsatz (NV)

1. Schließt ein Erwerber einen Grundstückskaufvertrag und einen Generalunternehmervertrag mit verschiedenen Personen ab, kann ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen dann bestehen, wenn Grundstücksveräußerer und Generalunternehmer zielgerichtet zusammengewirkt haben, daß der Erwerber das Grundstück in fertig bebautem Zustand erhält.

2. Verpflichtet sich der Erwerber eines im Zustand der Bebauung befindlichen Grundstücks gegenüber dem Grundstücksverkäufer, an dessen Stelle in einen bestehenden Vertrag mit einem Dritten über die Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens einzutreten, kann daraus nicht -- jedenfalls nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände -- der Schluß gezogen werden, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Fundstellen

Haufe-Index 55183

BFH/NV 1999, 361

DStRE 1999, 320

HFR 1999, 192

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