Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein steuerlich anzuerkennendes Mitunternehmerverhältnis zwischen Ehegatten setzt nicht voraus, daß die Gesellschaft als solche im Geschäftsverkehr aufgetreten ist.

Ist unter Berücksichtigung aller Umstände zweifelhaft, ob ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten begründet worden ist, so kann gegen die Annahme eines behaupteten Gesellschaftsverhältnisses auch sprechen, daß es in der Buchführung nicht dargestellt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

I. Bescheid

Die beschwerdeführenden Eheleute sind der Auffassung, daß zwischen ihnen eine Mitunternehmerschaft bestehe. Sie leben im gesetzlichen Güterstand. Der Ehemann betreibt unter seinem Namen ein Installationsgeschäft. Ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Die Bf. tragen vor, bei Gründung des Geschäfts im Jahre 1924 habe die Ehefrau das Geschäftskapital von 6.000 RM eingebracht; sie habe auch von Anfang an voll im Geschäft mitgearbeitet; der Lagerplatz mit der Lagerhalle stehe im Eigentum beider Ehegatten; die Geschäftskonten lauteten auf den Namen beider Ehegatten; der Bankverkehr werde nur von der Ehefrau abgewickelt; die Privatentnahmen seien, soweit sie die gemeinsamen Lebenshaltungskosten überstiegen, je zur Hälfte für beide Ehegatten gemacht und angelegt worden. Die Vorinstanzen erkannten ein Gesellschaftsverhältnis nicht an.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der die Bf. unrichtige Anwendung des § 15 Ziff. 2 EStG rügen und ihr bisheriges Vorbringen wiederholen, ist nicht begründet.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil I 116/58 U vom 26. August 1958, BStBl 1958 III S. 445, Slg. Bd. 67 S. 450) sind Gesellschaftsverhältnisse zwischen Ehegatten, wenn sie ernsthaft geschlossen und durchgeführt worden sind, auch für das Gebiet der Einkommensteuer zu beachten. Die Verträge brauchen nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen zu sein; sie können sich auch aus den Umständen ergeben. Ehegatten können im Rahmen der Ehe im Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeiten oder dem Betrieb Geld und andere Betriebsmittel zur Verfügung stellen. Diese Form des Zusammenwirkens von Ehegatten, um gemeinsam die wirtschaftliche Grundlage für die Ehe zu schaffen und zu sichern, ist auch heute noch vorherrschend. Behaupten Ehegatten, daß abweichend vom üblichen zwischen ihnen ein Gesellschaftsverhältnis bestehe, so müssen sie dafür eindeutige Tatsachen darlegen. An den Nachweis von vertraglichen Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen hat die Rechtsprechung im übrigen ganz allgemein strenge Anforderungen gestellt.

Ob ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten ernsthaft vereinbart und durchgeführt ist, müssen die Tatsacheninstanzen feststellen. Der Bundesfinanzhof ist an ihre Feststellungen gebunden, wenn sie in einem einwandfreien Verfahren getroffen worden sind und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht offensichtlich widersprechen.

Im Streitfall hat das Finanzgericht, obwohl es den Sachvortrag der Bf. als richtig unterstellte, ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht angenommen. Unrichtig ist allerdings, wenn das Finanzgericht das auch deswegen verneint hat, weil die Ehegatten-Gesellschaft nicht nach außen aufgetreten sei; nach außen sei nur der Ehemann als Geschäftsinhaber aufgetreten. Eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 EStG braucht nicht nach außen in Erscheinung zu treten; sie kann auch im Innenverhältnis zwischen den Mitunternehmern bestehen. Dieser Rechtsirrtum ist indessen für die Entscheidung nicht wesentlich, da das Finanzgericht schon nach den weiteren Feststellungen annehmen konnte, daß eine Gesellschaft zwischen den Ehegatten nicht bestanden habe. Eine klare Vereinbarung über das Gesellschaftsverhältnis ist nicht dargetan. Ein Gesellschaftsverhältnis ist auch offenbar nicht durchgeführt worden; denn sonst hätte es in der Bilanz der Firma seinen Niederschlag finden müssen. Für die Ehefrau ist kein Kapitalkonto ausgewiesen worden; sie hat auch keine besonderen Privatentnahmen gemacht. Der Tatsache, daß die Ehefrau das Gründungskapital bereitgestellt hatte, Miteigentümerin des Lagerplatzes war und einen Teil der Privatentnahmen des Ehemannes zur eigenen Anlage erhielt, brauchte das Finanzgericht keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Diese Tatsachen sprechen nicht ohne weiteres für eine Mitunternehmerschaft, sondern nur für eine besondere vermögensrechtliche Gestaltung zwischen den Ehegatten. Im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung konnte das Finanzgericht ohne Rechtsverstoß den gegen ein Gesellschaftsverhältnis sprechenden Umständen, nämlich dem Fehlen einer klaren Vereinbarung und der bilanzmäßigen Behandlung, den Ausschlag geben.

II. Urteil Wegen des Sachverhalts wird auf den Bescheid des Senats vom 5. Mai 1959 hingewiesen. Der Vortrag der Bf. in der mündlichen Verhandlung gibt dem Senat keine Veranlassung, den Fall anders zu beurteilen, als es in dem Bescheid geschehen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409534

BStBl III 1960, 44

BFHE 70, 114

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