Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätet eingelegter Einspruch

 

Leitsatz (NV)

1. Zugegangen i. S. des § 122 Abs. 2 AO 1977 ist eine Postsendung dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, daß er (unter Ausschluß unbefugter Dritter) von dem Schriftstück Kenntnis nehmen kann und wenn die Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann, d. h. regelmäßig, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften übermittelt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286).

2. Der Rüge, statt der Anschrift der Betriebsstätte sei die Wohnanschrift verwendet worden, können die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Steuerpflichtige in seinen UStErklärungen seine Wohnanschrift angegeben hat.

3. Eine ordnungsgemäße Belehrung über die ,,einzuhaltende Frist" (§ 356 Abs. 1 AO 1977) liegt bereits dann vor, wenn dem Adressaten des Bescheides eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzeswortlauts über die Anfechtungsfrist erteilt wird, wobei die konkrete Berechnung des Fristablaufs der eigenen Verantwortung des Rechtsuchenden überlassen bleibt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 12, und in BFH/NV 1988, 72).

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2, § 356 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 783

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge