Leitsatz (amtlich)

1. Bei mehreren möglichen Auslegungen des Gesetzeswortlauts ist derjenigen der Vorzug zu geben, die dem im Wortlaut des Gesetzes in seinem Sinnzusammenhang ausgedrückten Gesetzeszweck entspricht.

2. Landwirt im Sinne der Grunderwerbsteuerbefreiung zur Verbesserung der Agrarstruktur kann auch sein, wer seinen Hof altershalber nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern an seinen Sohn verpachtet hat.

2. Ist die Anfechtung eines Steuerbescheids noch nach den Vorschriften der AO rechtshängig geworden, kann die für eine Grunderwerbsteuerbefreiung notwendige Zweckdienlichkeitsbescheinigung, sofern nicht das Gesetz ihre Vorlage anderweit befristet, noch im finanzgerichtlichen Verfahren nachgebracht werden.

 

Normenkette

Niedersächsisches Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 25. März 1959 (GVBl S. 57) § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2; StAnpG § 1 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger hat zu seinem über 50 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb Flurstücke von zusammen rund 3,8 ha zum Preis von 30 000 DM zugekauft und im Zusammenhang damit 16 Tage später betriebswirtschaftlich ungünstig gelegene Grundstücke mit insgesamt rund 4,1 ha für etwas mehr als 33 000 DM verkauft. Zu diesen Zeitpunkten hatte der Kläger den zuvor von ihm bewirtschafteten Betrieb bereits seit acht Jahren an seinen Sohn verpachtet.

Das FA (Beklagter) hat wegen des Kaufs gegen den Kläger Grunderwerbsteuer festgesetzt und seinen Einspruch zurückgewiesen. Das FG hat die Berufung zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Klägers ist zulässig (§ 184 Abs. 2 FGO) und begründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 25. März 1959 (GVBl S. 57) ist von der Besteuerung nach dem GrEStG auf Antrag ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch einen Land- oder Forstwirt, wenn dadurch die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse beim Erwerber und die Agrarstruktur verbessert werden und der Erwerber im Zusammenhang damit ein betriebswirtschaftlich ungünstiges Grundstück veräußert. Diese Ausnahme von der Besteuerung gilt insoweit, als die Gegenleistung für das erworbene Grundstück die für das veräußerte Grundstück nicht übersteigt; sie gälte hier also in vollem Umfang. Die Voraussetzung, daß zwischen Erwerbsgeschäft und Veräußerungsgeschäft nicht mehr als ein Jahr liegen darf, ist erfüllt.

Der Beklagte und das FG haben die Steuerbefreiung allein deshalb verneint, weil der Kläger nicht mehr Landwirt im Sinne dieser Vorschrift sei. Das trifft nicht zu. Der Wortlaut des Gesetzes ist insofern mehrdeutig; dessen Sinn spricht für den Kläger.

Allerdings werden Berufsbezeichnungen häufig in dem Sinne verwendet, daß sie sich auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit beziehen. Insofern kann man davon sprechen, daß jemand altershalber "seinen Beruf aufgegeben" habe. In anderer Sicht sagt man aber über denselben Vorgang, daß jemand altershalber "seinen Beruf nicht mehr ausübt". In dieser Betrachtung ist der Beruf nicht unmittelbar auf eine bestimmte Tätigkeit bezogen, sondern ein persönliches Merkmal erlernter Fähigkeiten, und nur der weitere Zusammenhang entscheidet, ob und inwieweit diese irgendwann einmal aktuell angewendet sein müssen (vgl. z. B. den Ausdruck der "berufsfremden Tätigkeit"). Zu statistischen Zwecken kann der Ausdruck "Beruf" je nach dem Zwecke der Statistik im einen oder im anderen Sinne verwendet werden. Darum ist "Rentner" nicht unbedingt ein Gegensatz zu "Landwirt". Stellt man auf die berufliche Tätigkeit und nicht - was als dritter Betrachtungspunkt möglich wäre - auf die Erwerbsquelle ab, ist "Rentner" überhaupt kein Beruf (vgl. die Begriffe des Arbeitslosen und des Erwerbsunfähigen); stellt man auf die persönliche Qualifikation ab, so kann jedenfalls der Altersrentner, "Landwirt" bleiben.

Das Befreiungsgesetz bezweckt seinem Namen und - wie auch das FG nicht verkennt - der Tendenz zumindest seiner weiteren Vorschriften nach, die "Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe" zu fördern. Dieser Gesetzeszweck ist objektiver Art. Unter dem Zweck einer Verbesserung der Agrarstruktur gesehen ist es unerheblich, ob der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Struktur durch Zu- und Verkäufe verbessert wird, diesen Betrieb selbst bewirtschaftet oder verpachtet hat.

Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt allerdings nicht, über das Tatbestandserfordernis eines Erwerbs durch einen Land- oder Forstwirt hinwegzugehen. Bei mehreren möglichen Auslegungen des Gesetzeswortlauts ist aber derjenigen der Vorzug zu geben, die dem im Wortlaut des Gesetzes in seinem Sinnzusammenhang ausgedrückten Gesetzeszweck entspricht; nur diese Auslegung gibt den wahren Wortsinn.

Demnach muß angenommen werden, daß die Beschränkung der Befreiungsvorschrift auf Erwerbe durch Land- und Forstwirte, sofern nicht auch sie zu objektivieren ist, diejenigen Erwerber von der Vergünstigung ausschließen soll, welche ohne Beziehung zur Land- oder Forstwirtschaft dieses Betriebs ihn allein als Geldanlage oder deshalb besitzen, um aus dessen Verpachtung Einnahmen zu erzielen. Dagegen liegt es nicht im Sinne dieses Gesetzes, den Altbauern nur dann zu begünstigen, wenn er den Hof noch selbst bewirtschaftet, während der Jungbauer die Vergünstigung erst dann erhalten kann, wenn er selbst bereits Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs ist. Die in diesem Verhältnis liegenden Zusammenhänge sind von der Rechtsprechung bereits bei anderen Vorschriften und Sachverhalten erkannt worden (vgl. Urteil des RFH II 12/40 vom 15. Januar 1940, RFH 48, 88, RStBl 1940, 191; Urteil des FG Münster vom 12. Februar 1958, EFG 1958, 173; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Oktober 1964, DB 1965, 170, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B, 1965 S. 87).

Das Urteil des BFH II 83/58 U vom 26. Juli 1961 (BFH 73, 752, BStBl III 1961, 540), auf das sich das FG beruft, behandelt für ein anderes Gesetz die Abgrenzung des Begriffs eines hauptberuflichen Landwirts; die Stellung eines (hauptberuflichen) Landwirts, der sich zur Ruhe gesetzt hat, ist dort nicht erörtert. Auf dieses Urteil bezieht sich allerdings zu der hier maßgebenden Vorschrift auch das Urteil des erkennenden Senats II 41/63 vom 3. Juli 1963 (HFR 1964, 243); es betrifft aber den Fall eines zweijährigen Kindes und damit einen anderen als den hier zu entscheidenden Sachverhalt. An der allgemeinen Aussage dieses Urteils, daß Landwirt nur sein könne, wer im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbs in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sei, kann aus den vorerwähnten Gründen nicht festgehalten werden.

Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger - wie er behauptet - im Zeitpunkt des Erwerbs noch bei seinem Sohn mitgearbeitet hat. Die Sache war jedoch unter Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 143 Abs. 2 FGO) an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), weil die in § 1 Abs. 2 des eingangs erwähnten Gesetzes geforderte Zweckdienlichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde noch nicht vorliegt. Diese Bescheinigung braucht nicht Bestandteil des vom Steuerpflichtigen zu stellenden Befreiungsantrags zu sein; das bloße Fehlen der Bescheinigung (anders als deren Ablehnung) macht daher allein den Antrag nicht unbegründet. Da diese Sache noch gemäß § 229 Abs. 2 AO a. F. als Berufung rechtshängig wurde, kommt es nicht darauf an, ob § 40 Abs. 2 FGO erlaubt, bei nach Inkrafttreten der FGO ergangenen Entscheidungen zur Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigungen erst im finanzgerichtlichen Verfahren vorzulegen, soweit das nicht - wie z. B. in § 26 Abs. 2 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes vom 18. Juli 1969 (GVBl 1969, 1034) - ausdrücklich zugelassen ist. Die Erklärung der zuständigen Behörde kann also im weiteren Verfahren vom Kläger beigebracht oder vom FG eingeholt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69054

BStBl II 1970, 597

BFHE 1970, 255

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