Leitsatz (amtlich)

1. Ein Geschäftsjubiläum im Sinne des § 5 Abs. 2 LStDV kann auch der Eigenbetrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft feiern, sofern er sich wie ein Gewerbebetrieb betätigt.

2. Ein Jubiläumsgeschenk im Sinne des § 5 Abs. 2 LStDV muß im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsjubiläum gegeben werden.

2. Ein Jubiläumsgeschenk im Sinne des § 5 Abs. 2 LStDV liegt nicht vor, wenn für seine Bezugsberechtigung und Bemessung auf einen erst nach dem Geschäftsjubiläum liegenden Zeitraum abgestellt wird.

 

Normenkette

LStDV § 5 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige hat im September 1963 das Jubiläum ihres X-jährigen Bestehens gefeiert. Neben Zuwendungen anderer Art wurden auch Geldzuwendungen gewährt, und zwar eine "Jubiläumsspende 1963" und eine "Jubiläumsspende 1964", beide bestehen (a) aus einem Grundbetrag von 40 DM, (b) einer nach Dienstjahren gestaffelten Anerkennungszulage zwischen 40 und 100 DM sowie (c) einer Stetigkeitszulage von 6 DM für die Monate Januar bis August 1963 bei der Spende 1963 und die Monate September 1963 bis August 1964 bei der Spende 1964. Die Jubiläumsspende 1963 wurde an alle Mitarbeiter mit mehr als einem Dienstjahr am 15. Oktober 1963 und an die Mitarbeiter, die diese Voraussetzung nicht erfüllten, am ersten Zahltag nach Vollendung des ersten Dienstjahres ausgezahlt. Die Jubiläumsspende 1964 wurde am 15. Oktober 1964 ausgezahlt, und zwar nur an die Mitarbeiter mit mehr als einem Dienstjahr. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten, weil nach Ansicht der Steuerpflichtigen steuerfreie Jubiläumszuwendungen vorlagen.

Das FA zog die Steuerpflichtige als Haftende heran, weil sie, soweit die Jubiläumsspende 1964 in Betracht kam, hätte Lohnsteuer einbehalten müssen. Das FG, dessen Urteil in EFG 1968, 56 abgedruckt ist, gab der Steuerpflichtigen recht. Es hielt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 LStDV für erfüllt und hob den Haftungsbescheid ersatzlos auf. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil des FG Bezug genommen.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 5 LStDV: Als Jubiläumsspende könne eine Geldzuwendung nur dann angesehen werden, wenn die von den Arbeitnehmern vor dem Jubiläum geleisteten Dienste die Grundlage bildeten. Auch wenn man mit dem FG davon ausgehe, daß die Steuerpflichtige ihre Arbeitnehmer durch die Zuwendung an den Betrieb habe binden wollen, dürften doch nicht, wie es hier der Fall sei, künftige - d. h. am Tage des Jubiläums noch gar nicht gegebene - Voraussetzungen zur Grundlage der Zuwendung gemacht werden. Man könne das "anläßlich" in § 5 LStDV auch nicht, wie es das FG tue, lediglich im Sinne eines ursächlichen Zusammenhangs auffassen, sondern müsse - der Rechtsprechung des BFH folgend - gerade den zeitlichen Zusammenhang fordern. Der BFH habe zwar Ausnahmen anerkannt. Im Streitfall sei aber eine solche Ausnahme nicht gegeben.

Die Steuerpflichtige hält die Entscheidung des FG für zutreffend; die Aufteilung in eine Jubiläumsspende 1963 und eine Jubiläumsspende 1964 sei auf betriebliche Verhältnisse zurückzuführen, die die Arbeitnehmer nicht zu vertreten hätten. Auch die Jubiläumsspende 1964 sei im Jahre 1963 zugesagt und nur solchen Arbeitnehmern gewährt worden, die am Jubiläumsstichtag bei ihr beschäftigt gewesen seien. Wenn auch nach der Rechtsprechung ein gewisser zeitlicher Zusammenhang gefordert werde, so seien doch Ausnahmen anerkannt. Ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben, zumal von einer willkürlichen Verschiebung keine Rede sein könne.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Mit dem FG ist zwar davon auszugehen, daß § 5 LStDV, auf den sich die Steuerfreiheit von Jubiläumszuwendungen stützt, im vorliegenden Fall nicht schon um deswillen unanwendbar ist, weil es sich bei der Steuerpflichtigen um einen Eigenbetrieb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt. Wenngleich § 5 Abs. 2 LStDV von Geschäftsjubiläum spricht, bedeutet das doch nicht, daß für ein solches Jubiläum nur Gewerbebetriebe natürlicher Personen oder juristischer Personen des bürgerlichen Rechts in Betracht kämen. Mit Rücksicht darauf, daß es hier allein um die Steuerfreiheit der den Arbeitnehmern gewährten Bezüge geht, sind nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die als Arbeitgeber auftretenden Eigenbetriebe jedenfalls dann unter § 5 Abs. 2 LStDV zu rechnen, wenn sie - wie im Streitfall - in Art eines Gewerbebetriebes tätig werden.

Dem FG kann aber nicht auch darin beigetreten werden, daß die von der Steuerpflichtigen ihren Arbeitnehmern gewährte "Jubiläumsspende 1964" den Voraussetzungen genüge, die § 5 Abs. 2 LStDV erfordert. Mit Recht macht das FA geltend, daß nicht einfach jeder ursächliche Zusammenhang mit einem Jubiläum ausreicht, um eine Zuwendung als Jubiläumsgeschenk im Sinne des § 5 LStDV anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 LStDV setzt die Steuerfreiheit (Nichtzurechnung zum Arbeitslohn) voraus, daß das Jubiläumsgeschenk von dem Arbeitgeber anläßlich seines Geschäftsjubiläums gegeben wird. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, erfordert das "anläßlich" einen zeitlichen Zusammenhang und geben die in Abschn. 10a LStR 1962 und 1963 genannten Zeiträume eine zutreffende Begrenzung wieder (vgl. die Urteile VI 167/64 U vom 26. Februar 1965, BFH 82, 332, BStBl III 1965, 366, und VI 139/64 U vom 23. April 1965, BFH 82, 591, BSStBl III 1965, 460). Danach ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das Jubiläumsgeschenk innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Jubiläum gegeben wird.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein nach § 5 LStDV nicht "zum steuerpflichtigen Arbeitslohn" gehörendes Jubiläumsgeschenk vorliegt, ist davon auszugehen, daß grundsätzlich alles, was einem Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zugewendet wird, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Wenngleich sogenannte Gelegenheitsgeschenke unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Arbeitslohn gehören (vgl. Hartz-Over-Meeßen, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Gelegenheitsgeschenke), kann doch für Geldzuwendungen, wie sie im Streitfall vorliegen, eine Nichtzurechnung zum Arbeitslohn, wenn überhaupt, nur über die Regelung des § 5 Abs. 2 LStDV in Betracht kommen. Will man nicht zu einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechenden willkürlichen Handhabung der Regelung gelangen, so muß für die Zuwendung nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Gestaltung nach eine eindeutige Beziehung zum Geschäftsjubiläum gefordert werden. Gerade weil, wie der Steuerpflichtigen und dem FG zuzugeben ist, der Gewährung eines Jubiläumsgeschenks eine Vielfalt von Zwecken - insbesondere der Zweck, die Treue zum Betrieb zu belohnen - zugrunde liegen kann, reine Treueprämien aber wie auch sonstige Geldzuwendungen grundsätzlich zum Arbeitslohn gehören und daher der Lohnsteuer unterliegen, bedarf es eines einwandfreien Kriteriums, um Jubiläumszuwendungen von anderen Zuwendungen abzugrenzen. Dieses Kriterium sieht der Senat in dem zeitlichen Zusammenhang. Nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Sinn der Vorschrift wird dieser Zusammenhang erfordert, wenn in § 5 LStDV vorausgesetzt wird, daß die Jubiläumsgeschenke vom Arbeitgeber "anläßlich seines Geschäftsjubiläums ... gegeben werden."

Welche Bedeutung es für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs hat, wenn eine Zuwendung zwar anläßlich eines Geschäftsjubiläums zugesagt, tatsächlich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gegeben wird, kann zweifelhaft sein. Daß nach § 5 LStDV nur ein anläßlich des Geschäftsjubiläums "gegebenes" Jubiläumsgeschenk nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, spricht dafür, allein auf die tatsächliche Gewährung abzustellen. Die Frage braucht hier jedoch nicht näher geprüft zu werden. Obwohl die Steuerpflichtige die Jubiläumsspende 1964 anläßlich ihres im Jahre 1963 gefeierten Jubiläums zugesagt hat, kann diese Zusage doch entgegen der Ansicht des FG zur Wahrung des Zusammenhangs der am 15. Oktober 1964 ausgezahlten Jubiläumsspende mit dem Jubiläum um deswillen nicht ausreichen, weil der Berechnung der Spende und dem "Anspruch" auf sie, wie das FA mit Recht hervorhebt, nicht bloß die zur Zeit des Jubiläums gegebenen Verhältnisse zugrunde liegen. Wird wie bei dieser Spende die Berechtigung zum Bezug von dem weiteren Verbleiben des Arbeitnehmers im Betrieb abhängig gemacht und die Höhe der Zuwendung auch nach der Zeit des weiteren Verbleibens im Betrieb bemessen, so kann von einem anläßlich des Jubiläums gewährten Jubiläumsgeschenk im Sinne des § 5 Abs. 2 LStDV keine Rede sein. Mit einem Jubiläumsgeschenk mag, wie bereits ausgeführt, auch die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt werden; mit ihm kann aber, soll der Charakter des Jubiläumsgeschenks gewahrt bleiben, nur die im Zeitpunkt des Jubiläums bewiesene Bindung (Treue) "belohnt" werden. Der "Anlaß" des Jubiläums wird verlassen, wenn die künftige Bindung zur Voraussetzung für die Zuwendung gemacht wird. Der Steuerpflichtigen mag zuzugeben sein, daß es arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Gratifikationen und insbesondere auch Weihnachtszuwendungen nur unter einer Rückzahlungsklausel gewährt und insofern also von dem künftigen Verhalten des begünstigten Arbeitnehmers abhängig gemacht werden. Das besagt indessen nichts für die Frage, ob man eine derartige Klausel auch mit einem Jubiläums"geschenk" verbinden kann, ohne dessen Charakter in Frage zu stellen. Auf jeden Fall muß ein "Jubiläumsgeschenk", das - wie im Streitfall - von vornherein auf einen künftigen Stichtag und auf die nach dem Jubiläum geleistete Arbeit abstellt, weniger als Geschenk denn als Entgelt für eine bestimmte Leistung angesehen werden mit der Folge, daß es wie andere zusätzliche Entgelte den steuerpflichtigen Arbeitslohn erhöht.

Das angefochtene Urteil ist danach wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die Sache ist, weil der Haftungsbescheid nur dem Grunde und nicht auch der Höhe nach angegriffen wurde, spruchreif. Die Klage ist, weil die Jubiläumsspende 1964 wie ausgeführt nicht unter § 5 Abs. 2 LStDV fällt und also zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68702

BStBl II 1969, 747

BFHE 1970, 8

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